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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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ist. Eine Verhinderung von Straftaten und deren nachträgliche Aufklärung<br />

sowie die Stärkung <strong>des</strong> Sicherheitsempfindens der Fahrgäste könnten wahrscheinlich<br />

auch durch mehr Sicherheitspersonal in den öffentlichen Verkehrsmitteln<br />

erreicht werden. Dazu würde es jedoch nicht ausreichen, wenn nur ab<br />

und zu Sicherheitskräfte in Bussen und Bahnen mitfahren würden. Eine ständige<br />

Präsenz von Sicherheitspersonal wäre erforderlich, um die genannten Interessen<br />

effektiv zu schützen. Die Betreiber der öffentlichen Verkehrsmittel<br />

haben mitgeteilt, dass wegen der Größe <strong>des</strong> Verkehrsnetzes, der vielen Haltestellen<br />

und der Anzahl der Verkehrsmittel eine ständige Verfügbarkeit von Sicherheitskräften<br />

„vor Ort“ trotz Aufstockung <strong>des</strong> Personals nicht möglich sei.<br />

Diese Argumentation ist nachvollziehbar, so dass der erstrebte Zweck der<br />

Videoüberwachung auf diese Weise nicht ebenso gut erreicht werden kann.<br />

Schließlich führt auch die Abwägung der wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen<br />

der Betreiber der Verkehrsmittel mit den allgemeinen Persönlichkeitsrechten<br />

der Fahrgäste nicht zur Unzulässigkeit der Video-Aufzeichnungen.<br />

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Datenaufzeichnungen auf digitalen<br />

Ringspeichern, sogenannten „Black Box“ erfolgen, die ständig überschrieben<br />

werden, falls die Aufnahmen nicht wegen eines besonderen Vorkommnisses<br />

sichergestellt werden müssen. Diese nur punktuelle und gelegentliche Überwachung<br />

der Fahrgäste durch Auswertung der Aufzeichnungen greift weniger<br />

stark in die Betroffenenrechte ein als eine ständige Beobachtung mittels Videogeräten.<br />

Maßnahmen zur Verhinderung eines Missbrauchs der Videoaufzeichnungen<br />

sind von den Betreibern der Verkehrsmittel mit dem <strong>Hamburgischen</strong><br />

<strong>Datenschutzbeauftragten</strong> abgesprochen und getroffen worden. Der Hamburgische<br />

Datenschutzbeauftragte hält daher Video-Aufzeichnungen in öffentlichen<br />

Verkehrsmitteln in Hamburg für vertretbar.<br />

19.2 Videoüberwachung in Wohnanlagen<br />

Mit der immer preiswerter werdenden Videotechnik nimmt der Einsatz von Videoüberwachung<br />

auch im Bereich von Wohnanlagen zu. Dabei wird in den seltensten<br />

Fällen vorab überprüft, ob dies nach den datenschutzrechtlichen Vorschriften<br />

zulässig sein kann.<br />

In der Praxis der Datenschutzaufsichtsbehörden häufen sich die Beschwerden<br />

über Eigentümer, die Eigentums- und zunehmend auch Mietwohnungsanlagen<br />

mit Videoüberwachungsanlagen ausstatten. Dabei werden die Zulässigkeitsgrenzen<br />

häufig weit überschritten. Nach § 6b <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>datenschutzgesetzes<br />

ist die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen<br />

Einrichtungen nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich (vgl.<br />

19. TB, 23.1).<br />

Insbesondere ist zu prüfen, ob die Maßnahme zur Wahrnehmung berechtigter<br />

Interessen für konkret festgelegte Zwecke erforderlich ist und keine Anhaltspunkte<br />

bestehen, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen überwiegen.<br />

108<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB

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