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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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Kompliziert, aber relevant ist das Problem, ob die privatrechtliche Form die<br />

handelnde Behörde oder Stadt zu einer „nicht öffentlichen Stelle“ macht, die<br />

ausschließlich und direkt nach dem 3. Abschnitt <strong>des</strong> BDSG (nicht öffentlicher<br />

Bereich) zu beurteilen ist. Dies gilt nach § 2 Abs.1 Satz 2 HmbDSG für<br />

Hamburg uneingeschränkt. Dagegen bleibt eine Bun<strong>des</strong>behörde, die in<br />

privatrechtlicher Organisation Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt<br />

und eine beherrschende Stellung einnimmt, datenschutzrechtlich<br />

eine öffentliche Stelle. Andererseits sind auch öffentlich-rechtlich organisierte<br />

Einrichtungen (z.B. Körperschaften <strong>des</strong> öffentlichen Rechts wie das<br />

Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf) dann wie nicht öffentliche Wirtschaftsunternehmen<br />

zu behandeln, wenn sie sich am Wettbewerb beteiligen.<br />

Diese gesetzlichen Regelungen werden jedoch die verfassungsrechtliche<br />

Grundrechtsbindung der öffentlichen Hand nicht lösen können. In<br />

der Praxis kann sich diese aber gegebenenfalls nur über die sogenannte<br />

mittelbare Drittwirkung der Grundrechte bei der Auslegung der §§ 28 ff. BDSG<br />

(Datenverarbeitung im nicht öffentlichen Bereich) realisieren (siehe dazu<br />

unten 6.).<br />

5. Einwilligungen bei fiskalischem Verwaltungshandeln<br />

Bei fiskalischem Handeln agiert die öffentliche Verwaltung privatrechtlich – zumeist<br />

als Käuferin, Verkäuferin oder Auftraggeberin in Bezug auf staatliches<br />

Eigentum (Beschaffungswesen, Liegenschaftsverwaltung). Die Verarbeitung<br />

personenbezogener Daten ist in der Regel dem jeweiligen Rechtsgeschäft<br />

immanent oder folgt aus ihm. Sie wird vom Willen zum Vertragsschluss umfasst.<br />

Die direkte Grundrechtsbindung fiskalischer Verwaltung ist umstritten,<br />

wird aber da anzunehmen sein, wo mittelbar auch öffentliche Aufgaben erfüllt<br />

werden – etwa bei der gezielten Vergabe von Liegenschaftsgrundstücken an<br />

weniger wohlhabende Käufergruppen. Jedenfalls bleibt die Verwaltung – anders<br />

als im Verwaltungsprivatrecht – öffentliche Stelle. Trotz der privatrechtlichen<br />

Geschäfte sind <strong>des</strong>wegen die Lan<strong>des</strong>datenschutzgesetze bzw. der<br />

2. Abschnitt <strong>des</strong> BDSG mit den erhöhten datenschutzrechtlichen Anforderungen<br />

anzuwenden und nicht der 3. Abschnitt <strong>des</strong> BDSG, der für die Wirtschaft<br />

und andere nicht öffentliche Stellen gilt.<br />

So hätte die Hamburger Liegenschaftsverwaltung die §§ 16, 13 HmbDSG<br />

(Übermittlung von öffentlichen an nicht öffentliche Stellen) anwenden müssen,<br />

als sie ihre Erbbaugrundstücke an die betroffenen Erbbauberechtigten verkaufen<br />

wollte (unten 11.1). Mangels Rechtsgrundlage hätte sie ihre Vertragspartner<br />

um Einwilligung bitten oder ihnen jedenfalls Gelegenheit zum Widerspruch<br />

geben müssen, bevor sie einem Makler die Personalien der Betroffenen<br />

übermittelte. Die Betroffenen wären auch in ihrer Entscheidung frei gewesen,<br />

die Übermittlung ihrer Daten an einen Dritten abzulehnen, z.B. wenn sie einen<br />

Grundstückskauf überhaupt ablehnten.<br />

12<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB

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