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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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ahmter Kasten unten oder rechts oben neben dem Adressfeld. Kleine oder<br />

fast farblose Schrift ist nicht geeignet. Der Hinweis darf auch nicht in den<br />

Werbeschreiben versteckt werden.<br />

2. Ort der Belehrung:<br />

In der Regel muss der Hinweis auf das Widerspruchsrecht auf dem Anschreiben<br />

selbst erfolgen. In Einzelfällen kann eine ausdrückliche Information<br />

in den beigefügten AGB, auf dem Kuvert oder im Katalog ausreichend<br />

sein. Dies könnte insbesondere dann gelten, wenn nur der Katalog ohne gesondertes<br />

Anschreiben übersandt wird.<br />

3. Wiederholung der Belehrung:<br />

Die Frage, ob das Tatbestandsmerkmal „bei der Ansprache“ dahingehend<br />

ausgelegt werden kann, dass die Unterrichtungspflicht nur für das jeweils<br />

erste Werbeanschreiben bestehe, so dass in nachfolgenden Werbeschreiben<br />

auf den Hinweis verzichtet werden könnte, ist zu verneinen. Zum einen<br />

bedeutet „Ansprache“ in diesem Zusammenhang lediglich, dass es sich um<br />

persönlich adressierte Werbung handelt im Gegensatz zu nicht personalisierten<br />

Wurfsendungen oder Zeitungsbeilagen. Zum anderen wird im Einzelfall<br />

nicht nachweisbar sein, dass das vorangegangene Anschreiben<br />

geöffnet bzw. gelesen und damit der Hinweis wahrgenommen wurde.<br />

4. Beauftragung eines Dienstleisters:<br />

Wird ein Dienstleister (Adresshändler, Lettershop usw.) mit der Herstellung<br />

und dem Versand von Werbesendungen beauftragt, hat sich der Auftraggeber<br />

davon zu überzeugen, dass in der Webesendung die erforderlichen<br />

Informationen enthalten sind.<br />

Seit Mai 2001 musste die Aufsichtsbehörde ca. 40 Unternehmen, oftmals<br />

wiederholt, auf die Hinweispflicht aufmerksam machen und ihre Einhaltung einfordern.<br />

Vielen Unternehmen ist nicht bewusst, dass ein Verstoß gegen<br />

die Hinweispflicht eine Ordnungswidrigkeit nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 BDSG darstellt.<br />

27.2 Präzise Auskunft über Herkunft der Daten und Werbewiderspruch<br />

Alle Versender von Werbepost sind verpflichtet, präzise Auskunft über die Herkunft<br />

der personenbezogenen Daten zu geben und Werbewidersprüche zu beachten.<br />

Viele Bürger, die an sie adressierte Werbung in ihrem Briefkasten vorfinden,<br />

gehen davon aus, dass ihre Adressdaten nur mit ihrer Einwilligung für Werbezwecke<br />

genutzt und an Dritte übermittelt werden dürfen. Das ist jedoch falsch.<br />

Das Bun<strong>des</strong>datenschutzgesetz privilegiert die Werbewirtschaft und sieht dementsprechend<br />

vor, dass die Adressdaten auch ohne Einverständnis <strong>des</strong> Betroffenen<br />

für Werbung sowie für Markt- und Meinungsforschungszwecke genutzt und<br />

übermittelt werden dürfen, solange der Betroffene der Zusendung von Werbung<br />

nicht widersprochen hat oder das werbende Unternehmen keine schutzwürdigen<br />

Interessen <strong>des</strong> Betroffenen, von der Werbung verschont zu werden, anneh-<br />

136<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB

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