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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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Darüber hinaus beschloss der Düsseldorfer Kreis eine Handreichung zur rechtlichen<br />

Bewertung von Fallgruppen zur internationalen Auftragsdatenverarbeitung.<br />

Sie beinhaltet die häufigsten Fallkonstellationen und soll den Unternehmen die<br />

rechtliche Bewertung erleichtern. Im Einzelfall kann eine abweichende Bewertung<br />

erforderlich sein. Deshalb verbieten sich schematische Lösungen.<br />

Im Internet ist der vollständige Text der Handreichung unter der folgenden<br />

Adresse abrufbar: http://fhh.hamburg.de/stadt/Aktuell/weitere-einrichtungen/<br />

datenschutzbeauftragter/informationsmaterial/wirtschaft/internationale-auftrags-dv.html<br />

20.3 SWIFT<br />

Aufgrund <strong>des</strong> massiven Drucks durch die europäischen Datenschutzaufsichtsbehörden<br />

konnte erreicht werden, dass Zahlungsverkehrsdaten aus Überweisungen,<br />

die den europäischen Wirtschaftraum betreffen, künftig nicht mehr in<br />

den USA gespeichert werden.<br />

Im Juni 2006 wurde durch eine Veröffentlichung in der New York Times bekannt,<br />

dass das US-amerikanische Finanzministerium aufgrund von Beschlagnahmeanordnungen<br />

zum Zwecke der Bekämpfung <strong>des</strong> internationalen Terrorismus<br />

auf eine Vielzahl von Zahlungsverkehrsdaten im US-Rechenzentrum<br />

von SWIFT zugegriffen und diese für die Zwecke der Terrorismusbekämpfung<br />

ausgewertet hatte. Die Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication<br />

(SWIFT) mit Sitz in Belgien ist ein weltweit tätiger Banken-Dienstleister<br />

und betreibt ein Telekommunikationsnetzwerk zum automatisierten Austausch<br />

von standardisierten Zahlungsverkehrsnachrichten zwischen Kreditinstituten<br />

im internationalen Zahlungsverkehr. Bei sämtlichen Überweisungen ins Ausland<br />

und bei gesondert beauftragten Eilüberweisungen werden die in der<br />

Überweisung enthaltenen Daten über SWIFT an das Kreditinstitut der Begünstigten<br />

weitergeleitet. Aus Gründen der Datensicherheit werden die Transaktionsdaten<br />

durch SWIFT doppelt gespeichert, d.h. sowohl in seinem Rechenzentrum<br />

in den Niederlanden als auch in seinem Rechenzentrum in den USA.<br />

Daher war es den US-amerikanischen Sicherheitsbehörden möglich, auf die<br />

Transaktionsdaten von sämtlichen grenzüberschreitenden Zahlungsaufträgen,<br />

auch soweit sie nur innerhalb der EU erfolgten, zuzugreifen.<br />

Die europäischen und die deutschen Datenschutzaufsichtsbehörden haben<br />

diese Spiegelung von Zahlungsverkehrsdaten von EU-Bürgern in dem SWIFT-<br />

Rechenzentrum in den USA kritisiert. Der Düsseldorfer Kreis hat im November<br />

2006 beschlossen, dass die Spiegelung von Datensätzen im SWIFT-Rechenzentrum<br />

in den USA wegen fehlender Rechtsgrundlage sowohl nach deutschem<br />

Recht als auch nach EG-Datenschutzrecht unzulässig ist, da die USA<br />

über kein angemessenes Datenschutzniveau im Sinne <strong>des</strong> Art. 25 Abs. 1 und<br />

Abs. 2 der EG-Datenschutzrichtlinie verfügen. Die deutschen Banken wurden<br />

aufgefordert, unverzüglich Maßnahmen zu ergreifen, durch die im SWIFT- Ver-<br />

114<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB

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