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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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fung der Abrechnung zu gewährleisten. Das ändert nichts daran, dass darüber<br />

hinaus weder eine Berechtigung noch eine Verpflichtung der Pflegeeinrichtung<br />

besteht, die Pflegedokumentation den Pflegekassen zu offenbaren. Die<br />

Pflegedokumentation stellt keine Abrechnungsgrundlage im Sinne <strong>des</strong> § 105<br />

SGB XI dar. Der Inhalt der Abrechnungsunterlagen ist in § 105 Abs. 1 SGB XI<br />

abschließend geregelt. Insoweit besteht für eine Weitergabe der Pflegedokumentation<br />

an die Pflegekassen selbst weder eine rechtliche Grundlage noch<br />

ein Bedarf.<br />

3. Einsichtnahme durch den Pflegebedürftigen und durch Angehörige<br />

Der Auskunftsanspruch <strong>des</strong> Betroffenen gegenüber Heimen in privatrechtlicher<br />

Trägerschaft richtet sich nach § 34 Bun<strong>des</strong>datenschutzgesetz (BDSG), da<br />

das BDSG Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung nicht-öffentlicher Stellen<br />

ist (vgl. §§ 27 ff. BDSG). Daneben besteht im Einzelfall ein Auskunftsanspruch<br />

aufgrund vertraglicher Bestimmungen und (Neben-) Pflichten. Im Regelfall<br />

wird somit der Pflegebedürftige gemäß § 34 BDSG bzw. auf Grund eines<br />

vertraglichen Anspruches ein Einsichtsrecht in die ihn betreffende Pflegedokumentation<br />

haben. Gleiches gilt für vom Pflegebedürftigen bevollmächtigte Angehörige<br />

und sonstige Personen sowie für gesetzlich bestellte Betreuer, soweit<br />

ihr Aufgabenkreis dies umfasst. Das Recht auf Einsichtnahme gilt auch über<br />

den Tod <strong>des</strong> Pflegebedürftigen hinaus, sofern er eine entsprechend wirksame<br />

Vollmacht erteilt hat.<br />

Schwierig ist es, wenn Pflegebedürftige vorübergehend oder dauernd außerstande<br />

sind, einen Angehörigen rechtsgültig zu bevollmächtigen. In derartigen<br />

Fällen ist als Rechtfertigungsgrund für eine Offenbarung von Daten aus der<br />

Pflegedokumentation in erster Linie der mutmaßliche Wille <strong>des</strong> Betroffenen<br />

von Bedeutung. Es kommt in diesem Zusammenhang ganz wesentlich darauf<br />

an, dass die Offenbarung im Interesse <strong>des</strong> Pflegebedürftigen geboten ist.<br />

Dabei ist ein enger Maßstab anzulegen. Die Offenbarung muss beispielsweise<br />

dazu dienen, den Angehörigen zu ermöglichen, sich ein Bild darüber zu verschaffen,<br />

ob die vertraglich zugesagten Leistungen auch tatsächlich erbracht<br />

worden sind.<br />

13. Bildung<br />

13.1 Zentrales Schülerregister<br />

Das zentrale Schülerregister ist datenschutzrechtlich noch nicht ausgereift.<br />

Die Hamburgische Bürgerschaft hat mit dem Schulreformgesetz im Mai 2006<br />

die Einrichtung eines Zentralen Schülerregisters (ZSR) beschlossen und hierfür<br />

im Schulgesetz in Verbindung mit der Schul-Datenschutzverordnung die<br />

Rechtsgrundlage gelegt. Das ZSR wurde erstmals für den im Frühjahr 2007<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB<br />

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