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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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nikation werden neben Behörden vermehrt auch Akteure außerhalb der Verwaltung<br />

einzubinden sein.<br />

Vor dem Hintergrund seiner Erfahrungen bei der Begleitung zahlreicher E-Government-Projekte<br />

und in Anbetracht der veränderten Rahmenbedingungen<br />

hat der HmbDSB zum E-Government-Strategiebericht 2007/2008 <strong>des</strong> Senats<br />

(Bürgerschaftsdrucksache 18/6908) zwei grundlegende Problembereiche aufgezeigt,<br />

die es in Zukunft verstärkt zu beachten gilt:<br />

Zum einen besteht das Problem, dass der Strategieansatz für die E-Government-Neuorientierung<br />

auf Kommunikationsstrukturen und Datenaustausche<br />

ausgerichtet ist, denen in vielen Fällen die Bestimmungen <strong>des</strong> <strong>Hamburgischen</strong><br />

Datenschutzgesetzes entgegenstehen. Die fehlende Rechtsgrundlage kann<br />

jedoch nicht durch den verständlichen Wunsch nach „Verwaltungsmodernität“,<br />

durchgängiger Online-Nutzung und „medienbruchfreier Kommunikation“<br />

ersetzt werden. Die Projekte müssen <strong>des</strong>halb aus rechtsstaatlichen<br />

Gründen nach dem Prinzip „Die Technik folgt dem Recht“ gestaltet werden.<br />

Das bedeutet: Entweder basiert die technische Ausgestaltung der E-Government-Vorhaben<br />

auf der bestehenden Rechtslage, oder es müssen notwendige<br />

Rechtsänderungen frühzeitig vor Einführung neuer Verfahren herbeigeführt<br />

werden, etwa wenn durch leistungsstärkere Technik neue , insbesondere automatisierte<br />

Verarbeitungsabläufe eröffnet werden sollen.<br />

Schon in der Vergangenheit musste der Hamburgische Datenschutzbeauftragte<br />

in folgenden Fallgruppen rechtliche Hinweise geben und fehlende Ermächtigungsgrundlagen<br />

einfordern, so dass eine frühestmögliche Klärung der<br />

nachstehenden Fragen auch aus wirtschaftlichen Gründen geboten ist:<br />

Das Hamburgische Datenschutzgesetz verbietet, soweit nicht gesonderte<br />

spezialgesetzliche Ermächtigungen bestehen, einen automatisierten Abruf<br />

von personenbezogenen Daten durch private Dritte, wenn es sich dabei<br />

nicht um ihre eigenen Daten als Betroffene handelt (§ 11 Abs. 4 HmbDSG).<br />

Diese Fragestellung wird vor allem bei Adressaten berührt, die regelmäßig<br />

professionell mit der Verwaltung Kontakt haben, wie z.B. Architekten,<br />

Rechtsanwälte, Notare, Autohändler oder Vermessungsbüros, und denen<br />

elektronische Zugangskanäle zur Verwaltung geschaffen werden sollen.<br />

Aber auch in allen Fällen von Outsourcing muss dies beachtet werden,<br />

wenn nämlich ehemals öffentliche, nunmehr aber in privater Rechtsform<br />

agierende Stellen für ihre Aufgabenwahrnehmung Daten von Bürgern weiterhin<br />

aus Dateien der Verwaltung abrufen wollen.<br />

Werden automatisierte Abrufe für andere Behörden eingerichtet oder sollen<br />

Daten gemeinsam aus einer Datei genutzt werden, ist regelmäßig zu prüfen,<br />

ob für diese Art der Verarbeitung schon eine Rechtsgrundlage besteht<br />

oder noch eine Rechtsverordnung zu erlassen ist (§§ 11,11a HmbDSG).<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB<br />

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