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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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Member-Cards übersandt wurden. Diese ermöglichen eine kostenfreie Nutzung<br />

einer Members Lounge und das kostenlose Parken im Einkaufszentrum. Die mit<br />

einem Chip versehenen Members Cards wurden mit einem persönlichen Anschreiben,<br />

in dem die Vorzüge der Karte geschildert wurden, an ausgewählte Personen,<br />

unter anderem Politiker, übersandt. Das Anschreiben enthielt allerdings<br />

keine Informationen darüber, ob und welche Daten auf dem Chip gespeichert werden<br />

und ob über Lesegeräte ausgewertet werden kann, wann und wie lange sich<br />

die Karteninhaber in der Members Lounge oder im Parkhaus aufhalten.<br />

Auf Anfrage hat das die Karten herausgebende Unternehmen mitgeteilt, dass<br />

auf den Member-Cards ein Code gespeichert ist. Anhand <strong>des</strong> Co<strong>des</strong> erkenne<br />

das Zugangssystem, ob die Karte zugelassen und damit der Inhaber zum Zugang<br />

berechtigt sei. Vorübergehend werde gespeichert, wann welche Karten<br />

an welchem Lesegerät eingesetzt würden. Anderenfalls könne nicht festgestellt<br />

werden, ob der Inhaber der Karte auch berechtigt sei, den jeweiligen Bereich,<br />

wie z.B. das Parkhaus, wieder zu verlassen. Die Daten würden jedoch<br />

kurzfristig nach deren Einsatz gelöscht. Nach der Löschung sei nur noch eine<br />

statistische Erfassung, wie viele Besucher beispielsweise die Lounge oder das<br />

Parkhaus während einer bestimmten Zeit besucht hätten, möglich. Die Daten<br />

würden nicht an Dritte weitergegeben.<br />

Nach den Vorschriften <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>datenschutzgesetzes war die Vorgehensweise<br />

<strong>des</strong> Unternehmens zu beanstanden. Grundsätzlich ist die Erhebung, Verarbeitung<br />

und Nutzung von personenbezogenen Daten nach der Rechtsvorschrift<br />

<strong>des</strong> § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG, auf die sich das Unternehmen berufen<br />

hat, zulässig, soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen<br />

Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das<br />

schutzwürdige Interesse <strong>des</strong> Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung<br />

oder Nutzung überwiegt. Der mit der Herausgabe der Karte verbundene Werbeeffekt<br />

und die so mögliche Kundenbindung können als berechtigtes Interesse<br />

<strong>des</strong> Unternehmens zur Nutzung und Speicherung von personenbezogenen<br />

Daten anerkannt werden. Allerdings besteht nach der dargestellten Sachlage<br />

Grund zu der Annahme, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen<br />

der Datenverarbeitung im Zusammenhang mit dem Einsatz der Karte<br />

entgegenstehen und diese nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BDSG unzulässig ist.<br />

Die Betroffenen erhalten die Karte, ohne einen entsprechenden Antrag gestellt<br />

zu haben. Ihre Daten werden ohne ihr Zutun für die Herausgabe der Karte erhoben<br />

und gespeichert, ohne dass sie sich gegen die Datenverarbeitung wenden<br />

können. Sie werden nicht über den Umfang der Datenverarbeitung bei Einsatz<br />

der Karte unterrichtet und haben daher keine Vorstellung, wann welche Daten zu<br />

welchem Zweck wie lange gespeichert werden. Wegen <strong>des</strong> Fehlens einer solchen<br />

Information kann man auch nicht davon ausgehen, dass die Betroffenen<br />

durch die Nutzung der Karte in die entsprechende Erhebung und Verarbeitung<br />

von Daten beim Einlass in die Lounge oder das Parkhaus konkludent einwilligen,<br />

so dass die Datenverarbeitung auch nicht nach § 4 Abs. 1 BDSG zulässig ist.<br />

134<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB

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