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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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Verfahrens unterstützen.<br />

9. Verfassungsschutz<br />

9.1 Antiterrorgesetze und Novellierung <strong>des</strong> Verfassungsschutzgesetzes<br />

Die Novellierung <strong>des</strong> <strong>Hamburgischen</strong> Verfassungsschutzgesetzes zum Jahresende<br />

2007 begegnet grundsätzlichen datenschutzrechtlichen Einwänden<br />

sowie Bedenken im Detail, die nur teilweise ausgeräumt wurden.<br />

Das Terrorismusbekämpfungsgesetz von 2002 hatte den Verfassungsschutzbehörden<br />

eine Reihe neuer Eingriffsbefugnisse – etwa Auskunftsrechte gegenüber<br />

Banken, Postdienstleistern, Telekommunikationsanbietern und Luftfahrtunternehmen<br />

sowie die Handy-Ortung – eingeräumt, diese aber zugleich<br />

auf Ende 2007 befristet und eine Evaluierung vorgesehen. Das „Terrorismusbekämpfungsergänzungsgesetz“<br />

vom 5. Januar 2007 hob die Befristung unter<br />

Heranziehung eines – von den <strong>Datenschutzbeauftragten</strong> als unzureichend<br />

kritisierten – Evaluationsberichts wieder auf und führte zunächst zu einer<br />

Novellierung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsschutzgesetzes. Die Lan<strong>des</strong>gesetzgeber<br />

folgten dem.<br />

Die Behörde für Inneres gab einen entsprechenden Gesetzentwurf, der die Befugnisse<br />

<strong>des</strong> Verfassungsschutzes ein weiteres Mal erweitern sollte, Anfang<br />

Juli 2007 in die Behördenabstimmung. Im Zuge dieser Beratungen konnten einige<br />

Datenschutzprobleme entschärft werden: So wurde eine neue Befugnis<br />

zur Übermittlung von Erkenntnissen an private Unternehmen ebenso zurückgenommen<br />

wie eine Einschränkung <strong>des</strong> sogenannten Kernbereichsschutzes<br />

privater Lebensgestaltung im Bereich der akustischen Wohnraumüberwachung.<br />

Dennoch verblieben vor allem zwei gravierende Beeinträchtigungen <strong>des</strong> informationellen<br />

Selbstbestimmungsrechts, denen auch der Senat nicht abhalf. Da<br />

der Senat in die entsprechende Mitteilung an die Bürgerschaft keinen Hinweis<br />

auf unsere Bedenken aufnahm, haben wir uns nach § 23 Abs.3 HmbDSG direkt<br />

an die Bürgerschaft gewandt und die Einwände im Innenausschuss vorgetragen:<br />

Zum einen geht es um die Umsetzung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichtsurteils<br />

vom 3. März 2004. Das Gericht stellte fest: „Zur Unantastbarkeit der Menschenwürde<br />

gem. Art.1 Abs.1 GG gehört die Anerkennung eines absolut geschützten<br />

Kernbereichs privater Lebensgestaltung“. In diesen Kernbereich<br />

darf der Staat prinzipiell nicht eingreifen. Der vorgelegte Gesetzentwurf<br />

berücksichtigt dies zwar im Bereich der akustischen Wohnraumüberwachung;<br />

der Schutz der Menschenwürde ist aber unteilbar und muss bei allen verdeck-<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB<br />

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