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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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schutzgesetz in Betracht gekommen. Nach § 16 Abs.1 Nr.1 HmbDSG darf eine<br />

öffentliche Stellen personenbezogene Daten an Private nur übermitteln, wenn<br />

dies für die Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle erforderlich ist<br />

und die Daten zu demselben Zweck übermittelt werden, für den sie erhoben<br />

wurden. Fordert man, dass gerade die Übermittlung „ohne Einwilligung“ erforderlich<br />

sein muss – dies würde dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung<br />

am ehesten entsprechen -, dann ist von der Unzulässigkeit der Übermittlung<br />

auszugehen. Angesichts <strong>des</strong> Umfangs der gesamten Aktion wäre die<br />

vorherige Bitte an die 5000 Erbbauberechtigte um ihre Einwilligung keineswegs<br />

unzumutbar gewesen.<br />

Nicht teilen konnten wir auch die Auffassung der Finanzbehörde, die Übermittlung<br />

der Berechtigtendaten hätte dem gleichen Zweck gedient wie die Erhebung<br />

dieser Daten. Dies wäre nur dann möglich gewesen, wenn man den ursprünglichen<br />

Erhebungszweck, nämlich die Eingehung und Durchführung <strong>des</strong><br />

Erbbaurechtsverhältnisses, stark überdehnen und auch auf die Auflösung <strong>des</strong><br />

Verhältnisses durch Verhandlungen mit einer unbekannten privaten Maklerfirma<br />

erstrecken könnte. Dies wäre realitätsfremd und nicht datenschutzgerecht.<br />

Wie ein Mieter geht auch der Erbbauberechtigte grundsätzlich davon<br />

aus, dass er nur mit seinem Vertragspartner – hier der Liegenschaft – über Vertragsänderungen<br />

kommuniziert und nicht über einen unbekannten Dritten. Ein<br />

solch weitreichender Auftrag, wie ihn die Finanzbehörde in ihrem „Aktionsmodell“<br />

erteilte, war nicht im Bewusstsein der Erbbauberechtigten bei Abschluss<br />

<strong>des</strong> Erbbauvertrages mit der Liegenschaft. Damit stellt die Übermittlung der<br />

persönlichen Berechtigtendaten durch die Finanzbehörde an einen privaten<br />

Dritten eine Zweckänderung dar, die nach § 13 HmbDSG nur unter bestimmten<br />

Voraussetzungen zulässig gewesen wäre, die hier aber nicht vorliegen.<br />

Nahe gelegen hätte eine Inanspruchnahme <strong>des</strong> § 16 Abs.1 Nr.4 HmbDSG: Danach<br />

darf ohne Einwilligung übermittelt werden, wenn dies im öffentlichen<br />

Interesses liegt und die Betroffenen nicht widersprochen haben. Könnte man<br />

angesichts der Komplexität und <strong>des</strong> Umfangs der Aktion das öffentliche Interesse<br />

an der Beauftragung eines erfahrenen Unternehmens bejahen, hat es die<br />

Finanzbehörde jedoch versäumt, die Betroffenen vorher „über die beabsichtigte<br />

Übermittlung, die Art der zu übermittelnden Daten und den Verwendungszweck<br />

in geeigneter Weise zu unterrichten“, § 16 Abs.1 Satz 2.<br />

11.2 Übermittlung von Grundbuchauszügen zu Nachbar-Grundstücken<br />

Die Praxis der Grundbuchämter, Grundbuchauszüge auch zu den Miteigentumsanteilen<br />

von Nachbarn zu erteilen, wurde aufgrund unserer Initiative aufgegeben.<br />

Ausgangspunkt war folgender Sachverhalt: Ein Eigentümer eines Reihenhauses<br />

beantragte beim Grundbuchamt einen Grundbuchauszug. Die Abschriften<br />

vom Registergericht bezogen sich jedoch nicht nur auf das eigene Reihen-<br />

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<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB

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