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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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2. Sowohl Gläubiger als auch Inkassounternehmen haben die der Einmeldung<br />

zugrunde liegende Forderung gegenüber dem Schuldner<br />

nachweisbar jeweils min<strong>des</strong>tens zweimal vergeblich schriftlich gemahnt.<br />

3. Der Schuldner wird (z.B. in den Mahnschreiben) darüber informiert,<br />

dass eine Einmeldung bei einer Auskunftei erfolgt, soweit die Forderung<br />

unbestritten ist und keine Zahlung innerhalb der gesetzten Frist<br />

erfolgt.<br />

4. Die Einmeldung erfolgt frühestens dann, wenn vier Arbeitstage seit<br />

Ablauf der im letzten Mahnschreiben <strong>des</strong> Inkassounternehmens genannten<br />

Zahlungs- bzw. Rückantwortfrist von zehn Tagen verstrichen<br />

sind.<br />

Gegen diesen Beschluss hat sich der Verband der Handelsauskunfteien erneut<br />

gewandt. In der Praxis der Datenschutzaufsichtsbehörde Hamburg konnten<br />

Zweifelsfälle hinsichtlich der Zulässigkeit der Meldung von sog. weichen<br />

Negativmerkmalen an Auskunfteien in der Vergangenheit zufriedenstellend<br />

gelöst werden. Eklatante Verstöße wurden bisher nicht festgestellt, würden jedoch<br />

unter Berücksichtigung der aufgestellten Grundsätze geahndet werden.<br />

24.3 Auskünfte an die Wohnungswirtschaft<br />

Vermieter und Auskunfteien tauschen nach wie vor Informationen über Mietinteressenten<br />

aus. Dies ist aber nur unter eingeschränkten Voraussetzungen<br />

und in Bezug auf bestimmte Merkmale zulässig.<br />

Neben der Schufa (vgl. 19.TB, 20.3) übermitteln auch andere Auskunfteien<br />

personenbezogene Daten an Vermieter. Schon im November 2004 hat der Düsseldorfer<br />

Kreis in einem einstimmigen Beschluss Grundlagen für den Umgang<br />

mit diesem Thema geschaffen. Die darin aufgestellten Voraussetzungen wurden<br />

von der Aufsichtsbehörde Hamburg für die Aufsichtstätigkeit konkretisiert<br />

und sowohl mit betroffenen Auskunfteien als auch mit der Vermieterseite erörtert.<br />

Sie werden im Folgenden näher erläutert:<br />

Aus Sicht <strong>des</strong> Datenschutzes sind auf branchenspezifische Daten beschränkte<br />

Auskunftssysteme vorzuziehen, bei denen die Daten gesicherte<br />

Rückschlüsse auf Mietausfallrisiken zulassen.<br />

Eine uneingeschränkte Auskunft über bei branchenübergreifenden Auskunfteien<br />

gespeicherte Daten an potentielle Vermieter ist dagegen unzulässig.<br />

Diese Übereinkunft unter den Datenschutzaufsichtsbehörden bedeutet, dass<br />

jegliche Erhebung personenbezogener Daten durch Vermieter bei Auskunf-<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB<br />

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