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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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abstrakte Abwägung zwischen den Vermieter- und den Mieterinteressen die<br />

Datenverarbeitung noch als angemessen erscheinen lässt, kann sie auf § 28<br />

bzw. § 29 BDSG gegründet werden. Eine Einwilligung in eine darüber hinausgehende<br />

Datenerhebung und Übermittlung wäre zwar denkbar, aber mangels<br />

Freiwilligkeit unwirksam, weil im Ergebnis die Vermietung von ihr abhängig gemacht<br />

würde.<br />

9. Einwilligungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

Im alltäglichen Geschäftsleben werden nicht selten Einwilligungen im Rahmen<br />

von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abgefordert – unabhängig<br />

davon, ob ihr Zweck in der Vertragserfüllung (oben 7.), in der Wahrung berechtigter<br />

Interessen (oben 8.) oder in zusätzlichen Wünschen <strong>des</strong> Verwenders<br />

liegt. Unternehmen wollen sich absichern für den Fall, dass die gesetzlichen<br />

Ermächtigungen nach den §§ 28 ff. BDSG für die begehrte Datenverarbeitung<br />

nicht ausreichen. Mit der Abforderung einer Einwilligung überträgt das Unternehmen<br />

in diesen Fällen die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung<br />

von sich auf die betroffene Person: Zweifel an der Gesetzmäßigkeit<br />

sollen durch die Alternative „Einwilligung“ verdrängt werden.<br />

Meist geht es um die Verarbeitung von Daten zur Kreditwürdigkeit, um den<br />

Schutz vor Schäden durch den Kunden oder um die Weiterverwendung von<br />

personenbezogenen Daten zu Werbezwecken. Ein angestrebter Versicherungsschutz,<br />

eine Kontoeröffnung werden oft nur erreicht, wenn der betroffene<br />

Kunde die AGB und die damit verbundene Einwilligungserklärung unterschreibt.<br />

(Dass AGB-Verwender zuweilen den Abschluss eines AGB-Vertrages<br />

mit Datenverarbeitungsklausel sowohl als „Einwilligung“ als auch für gesetzlich<br />

legitimiert ansehen, zeigt der unten unter 26.1. beschriebene Fall.)<br />

Mit dem Sinn der Einwilligung nach § 4a BDSG, mit der individuellen Ausübung<br />

der informationellen Selbstbestimmung, hat dies regelmäßig nichts<br />

mehr zu tun. Eine „freie Entscheidung“ ist Illusion.<br />

Deswegen bedarf es grundsätzlich einer Entscheidung darüber, ob der gesetzliche<br />

Ermächtigungsbereich für die gewünschte Datenverarbeitung ausreicht<br />

oder nicht, mit anderen Worten: ob sich das Unternehmen noch im Bereich <strong>des</strong><br />

berechtigten Eigeninteresses bewegt, das die Interessen <strong>des</strong> Betroffenen<br />

überwiegt. Ist dies so, gilt das Gesetz und haben („prophylaktische“) Einwilligungserklärungen<br />

keinen Platz. Erst wo dieser Bereich überschritten ist, das<br />

abstrakt-typisierende schützwürdige Interesse der Betroffenen also überwiegt,<br />

ist der Bereich der Einwilligungen eröffnet. Eine Einwilligungserklärung mag<br />

hier auch als AGB-Teil angefügt werden. Wirksamkeitsvoraussetzung ist jedoch,<br />

dass der Betroffene über Erteilung oder Ablehnung frei entscheiden<br />

kann, ohne den Vertrag zu gefährden.<br />

16<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB

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