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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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10.2 Einsicht in Strafermittlungsakte<br />

durch den Vermieter <strong>des</strong> Beschuldigten<br />

Die Staatsanwaltschaft gewährte dem Vermieter eines Beschuldigten rechtswidrig<br />

Einsicht in die Ermittlungsakte, was zur fristlosen Kündigung führte.<br />

Die Staatsanwaltschaft ermittelte 2006 gegen einen Beschuldigten wegen <strong>des</strong><br />

Verdachts <strong>des</strong> Betäubungsmittelmissbrauchs. In der Ermittlungsakte befanden<br />

sich Zeugenaussagen, die Anordnung der Wohnungsdurchsuchung, die<br />

Auswertung der Handy-Telefonverzeichnisse und eine psychiatrische Stellungnahme<br />

<strong>des</strong> Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf. Auf Antrag der Vermieterin<br />

<strong>des</strong> Beschuldigten, einer Wohnungsgesellschaft, gewährte ihr die<br />

Staatsanwaltschaft Einsicht in die gesamte Ermittlungsakte. Die Vermieterin<br />

kündigte dem Beschuldigten daraufhin fristlos.<br />

Die Akteneinsicht durch Private und sonstige Stellen ist in § 475 Strafprozessordnung<br />

geregelt. Sie darf nur gewährt werden, wenn der Antragsteller ein berechtigtes<br />

Interesse darlegt und der hiervon Betroffene kein „schutzwürdiges<br />

Interesse an der Versagung“ hat. Zumin<strong>des</strong>t hinsichtlich der psychiatrischen<br />

Stellungnahme <strong>des</strong> UKE hatte der Beschuldigte ein erhebliches Interesse an<br />

ihrer Geheimhaltung. In der Abwägung mit dem Interesse der Vermieterin<br />

wurde dies nicht hinreichend berücksichtigt.<br />

Die von uns erbetene Stellungnahme <strong>des</strong> Leitenden Oberstaatsanwaltes sah<br />

dies ebenso. Mit Beschluss vom 26. Oktober 2006 wies – in anderer Sache –<br />

auch das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht darauf hin, dass es einer Abwägung der<br />

Interessen und ggf. einer angemessenen Beschränkung <strong>des</strong> Zugangs zu den<br />

Beschuldigten-Daten bedarf: „Wird durch die Gewährung der Akteneinsicht in<br />

Grundrechte Betroffener eingegriffen, sind diese in der Regel anzuhören.“<br />

Dies teilten wir dem Anwalt <strong>des</strong> Beschuldigten auf seine Anfrage mit. Im Juni<br />

2007 erwirkte der Anwalt einen Feststellungsbeschluss <strong>des</strong> Landgerichts, der<br />

unsere Auffassung bestätigte.<br />

10.3 Hamburgisches Maßregelvollzugsgesetz<br />

Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte hat bei der Novellierung <strong>des</strong><br />

<strong>Hamburgischen</strong> Maßregelvollzugsgesetzes einige datenschutzrechtliche Verbesserungen<br />

erreicht, sich mit seiner Forderung, eine Videoüberwachung von<br />

Wohn- und Schlafräumen der untergebrachten Personen zu unterlassen, aber<br />

nicht durchsetzen können.<br />

Die Hamburgische Bürgerschaft hat am 30. August 2007 die Novellierung <strong>des</strong><br />

<strong>Hamburgischen</strong> Maßregelvollzugsgesetzes beschlossen. Der Hamburgische<br />

Datenschutzbeauftragte war mit dem Gesetzesvorhaben seit November 2004<br />

befasst.<br />

62<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB

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