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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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überwacht werden. Zusätzlich kann das Polizeikommissariat PK 15 (Davidwache)<br />

auf einem Monitor die Bilder einer Kamera überwachen.<br />

Seit Januar 2006 sind wir mit der Polizei über die konkrete Ausgestaltung der<br />

Videoüberwachung der Reeperbahn im Gespräch. Dabei haben wir vor allem<br />

darauf bestanden, dass keine längere Erfassung von Eingangsbereichen erfolgt,<br />

die Kontakt- und Bewegungsprofile der Bewohner und Besucher ermöglichen<br />

würde. Es gelang, die privaten Bereiche (sog. private zones), die nicht<br />

überwacht werden dürfen, einvernehmlich mit der Polizei festzulegen, die<br />

Überwachung <strong>des</strong> Straßenraumes auf die Längsrichtung zu konzentrieren<br />

sowie Vorkehrungen durchzusetzen, die ein lang andauern<strong>des</strong> Beobachten<br />

von Eingangsbereichen verhindern. Die Aufnahmen, die auf den Monitoren erscheinen,<br />

müssen mit den gespeicherten Bildern identisch sein. Sobald auch<br />

nur die Ränder privater Bereiche bei Dreh-, Schwenk- oder Zoombewegungen<br />

von einer Videokamera erfasst werden, werden durch die Aufzeichnungssoftware<br />

die Monitore in der Polizeieinsatzzentrale (PEZ) komplett schwarz geschaltet<br />

und eine Aufzeichnung findet nicht statt (sog. private masking). Die Polizei<br />

behielt sich allerdings zunächst vor, die Schwarzschaltungen privater Bereiche<br />

bei bestimmten Gefahrenlagen (genannt wurden z. B. Wohnungsbrand,<br />

Geiselnahme in einer Wohnung oder Suizidversuch) aufzuheben. Seit einer<br />

Entscheidung <strong>des</strong> Verwaltungsgerichts dazu darf eine Aufhebung der<br />

Schwarzschaltung aber nicht mehr erfolgen.<br />

Für die gesamte Videoüberwachungsanlage haben wir wegen der besonderen<br />

Gefahren für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger und der zahlreichen<br />

rechtlichen und technisch-organisatorischen Ausgestaltungsfragen die Vorlage<br />

einer durchgeführten Vorabkontrolle (sog. Risikoanalyse) und einer Verfahrensbeschreibung<br />

gefordert. Diese Unterlagen hätten vor der Einführung<br />

<strong>des</strong> automatisierten Verfahrens, mit dem personenbezogene Daten verarbeitet<br />

werden sollen, d.h. vor Inbetriebnahme der Videoüberwachungsanlage erstellt<br />

werden müssen (§ 8 Abs. 4, § 9 Abs. 1 HmbDSG). Die Polizei hält dies nicht für<br />

erforderlich, verwies im Wesentlichen auf ihre interne Dienstanweisung und<br />

nahm den Echtbetrieb ohne Risikoanalyse und vor Klärung zahlreicher datenschutzrelevanter<br />

Fragen auf. Uns fehlte damit ein systematisches Gesamtkonzept,<br />

das die Risiken der Videoüberwachung Reeperbahn und deren technisch-organisatorische<br />

Minimierung darstellt. So waren wir gezwungen , uns<br />

erst durch zähes Nachfragen einen Überblick darüber zu verschaffen, welche<br />

einzelnen Geräte die Polizei einsetzt, wo sich die Geräte, insbesondere Rechner,<br />

befinden, wie sie gegen unbefugtes Eindringen von außen gesichert werden,<br />

welche Software eingesetzt wird, welche Zugriffsberechtigungen innerhalb<br />

der Polizei bestehen, wie ihre Einhaltung abgesichert ist und welche Zugriffsmöglichkeiten<br />

der Auftragsdatenverarbeiter besitzt. Wir haben von<br />

Dezember 2006 bis Januar 2007 gemäß § 23 Abs. 5 HmbDSG eine Prüfung der<br />

Videoüberwachung vorgenommen, die zahlreiche Mängel offenbarte:<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB<br />

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