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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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den bzw. schreibenden Zugriff auf die zu ihrer Aufgabenerfüllung erforderlichen<br />

Immobiliendaten erhalten.<br />

Wir mussten die Finanzbehörde – Liegenschaftsverwaltung – darauf hinweisen,<br />

dass die Einrichtung und die gemeinsame Nutzung einer Datenbank, in<br />

oder aus der mehrere Daten verarbeitende Stellen personenbezogene Daten<br />

verarbeiten wollen, nur zulässig ist, wenn dafür eine Rechtsverordnung nach<br />

Maßgabe von § 11a <strong>des</strong> <strong>Hamburgischen</strong> Datenschutzgesetzes (HmbDSG) besteht.<br />

Dabei ist zu berücksichtigen, dass Stellen außerhalb <strong>des</strong> öffentlichen<br />

Bereichs nach § 11 Abs. 4 HmbDSG keinen automatisierten Zugriff auf Datenbanken<br />

der öffentlichen Verwaltung mit personenbezogenem Inhalt erhalten<br />

dürfen. Ein mit der „Vermarktung“ beauftragtes privates Unternehmen ist<br />

daher von einem automatisierten Zugriff auszuschließen.<br />

Die Verordnung hat insbesondere die Art der zu verarbeitenden Daten, die<br />

Stellen, die in der gemeinsamen Datenbank Daten verarbeiten dürfen, sowie<br />

den Umfang ihrer Verarbeitungsbefugnisse anzugeben. Weiterhin bedarf es<br />

einer Festlegung, welche Stelle die datenschutzrechtliche Verantwortung gegenüber<br />

dem Betroffenen trägt und die technischen und organisatorischen<br />

Maßnahmen trifft. Damit nachträglich festgestellt werden kann, wer wann welche<br />

personenbezogenen Daten in welcher Weise verarbeitet hat, sind alle Zugriffe<br />

auf die Immobiliendatenbank automatisch zu protokollieren (Revisionsfähigkeit).<br />

Die Protokolle sind sechs Monate aufzubewahren.<br />

Die Finanzbehörde – Liegenschaftsverwaltung – ist unseren Hinweisen gefolgt.<br />

Der Senat hat am 6. Februar 2007 die Verordnung über die Einrichtung<br />

einer zentralen Immobiliendatenbank der Freien und Hansestadt Hamburg<br />

(Immobiliendatenbankverordnung) beschlossen (HmbGVBl. S. 33).<br />

6.2 Kontenabrufverfahren<br />

Die verfassungsgerichtliche Überprüfung <strong>des</strong> Kontenabrufverfahrens hat die<br />

Kritik der <strong>Datenschutzbeauftragten</strong> bestätigt.<br />

Mit dem „Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit“ von Ende 2003 (BGBl. I<br />

S. 2931) erhielten ab 2005 die Finanzämter in Besteuerungsverfahren sowie<br />

eine unbestimmte Zahl von Behörden in sozialrechtlichen Angelegenheiten<br />

über das Bun<strong>des</strong>zentralamt für Steuern einen Zugriff auf sog. Kontenstammdaten<br />

(z.B. Name, Geburtsdatum, Anzahl und Nummern der Konten, Verfügungsberechtigte),<br />

die von den Kreditinstituten nach § 24c <strong>des</strong> Kreditwesengesetzes<br />

vorgehalten werden müssen.<br />

Voraussetzung für die Berechtigung zu einer automatisierten Kontenabfrage<br />

war bislang, dass die abfragende Behörde in sozialrechtlichen Angelegenheiten<br />

ein Gesetz anzuwenden hatte, das „an Begriffe <strong>des</strong> Einkommensteuergesetzes<br />

anknüpft“ (z.B. Einkommen, Einkünfte), und eigene Ermittlungen<br />

nicht zum Ziele führten oder keinen Erfolg versprachen. Welche Behörden dies<br />

44<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB

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