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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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geschlossen worden.<br />

13.4 Videoüberwachung in Schulen<br />

Solange es keine spezialgesetzliche Regelung gibt, dürfen keine weiteren<br />

Videoüberwachungsanlagen in Schulen installiert werden.<br />

Seit unserer letzten Berichterstattung über Videoüberwachung in Schulen<br />

(20. TB, 12.2) haben weitere Schulen Videokameras installiert oder deren<br />

Einsatz geplant. Die Schulen sehen in Anlagen zur Videoüberwachung ein im<br />

Einzelfall notwendiges Mittel zur Verhinderung von strafbaren Handlungen,<br />

insbesondere Diebstählen und Sachbeschädigungen in ihren Räumen und auf<br />

ihrem Grundstück. Sofern wir Gelegenheit haben, die Schulen vor der Installation<br />

einer Videoüberwachungsanlage beraten zu können, weisen wir auf die<br />

Rechtslage hin, die sich mit der Entscheidung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts<br />

vom 23. Februar 2007 zur Videoüberwachung im öffentlichen Bereich grundlegend<br />

geändert hat.<br />

Die Videoüberwachung öffentlicher Gebäude und Räume – dazu gehören<br />

auch Schulen – stellt grundsätzlich einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht<br />

in seiner Ausprägung als Recht der informationellen Selbstbestimmung<br />

dar. Das durch die Videoüberwachung gewonnene Bildmaterial kann<br />

und soll in aller Regel dazu genutzt werden, belastende hoheitliche Maßnahmen<br />

gegen Personen vorzubereiten, die in dem von der Überwachung erfassten<br />

Bereich beispielsweise Straftaten begehen. Die offene Videoüberwachung<br />

eines öffentlichen Ortes kann und soll zugleich abschreckend wirken<br />

und insofern das Verhalten der Betroffenen beeinflussen. Sofern es sich um<br />

eine Videoüberwachung mit Aufzeichnung handelt – was in Schulen ganz<br />

überwiegend der Fall ist – wird das Gewicht dieser Maßnahme dadurch erhöht,<br />

dass infolge der Aufzeichnung das gewonnene Bildmaterial in vielfältiger<br />

Weise ausgewertet, bearbeitet und mit anderen Informationen verknüpft werden<br />

kann. Von den Personen, die Schulräume betreten, dürfte aber nur eine<br />

Minderheit gegen Recht und Gesetz verstoßen. Mit der Videoüberwachung<br />

werden daher überwiegend Personen erfasst, gegen die sich die Maßnahme<br />

überhaupt nicht richtet.<br />

Das Hamburgische Datenschutzgesetz (HmbDSG) enthält keine spezielle Regelung<br />

zur Videoüberwachung öffentlicher Gebäude und Räume. Deshalb<br />

wurde bislang eine solche Maßnahme auf die allgemeinen Regelungen zur<br />

Datenerhebung in § 12 HmbDSG gestützt unter Heranziehung der weiteren<br />

in § 6b BDSG festgelegten Voraussetzungen für eine Videoüberwachung.<br />

Videoüberwachungen wurden danach als zulässig angesehen, wenn insbesondere<br />

die Datenerhebung mit Kenntnis der Betroffenen erfolgte, d.h. wenn<br />

auf solche Überwachungen z.B. durch deutlich sichtbare Hinweisschilder auf-<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB<br />

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