30.11.2012 Aufrufe

21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

8. Polizei<br />

8.1 Novellierung <strong>des</strong> Polizeirechts<br />

Die Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts zur präventiven Telekommunikationsüberwachung,<br />

zum Schutz <strong>des</strong> Kernbereichs privater Lebensgestaltung<br />

und zur Rasterfahndung erfordert Änderungen <strong>des</strong> Gesetzes über die Datenverarbeitung<br />

der Polizei (PolDVG).<br />

Im vorangegangenen <strong>Tätigkeitsbericht</strong> (20.TB, 7.2) hatten wir ausgeführt, dass<br />

es der Prüfung bedarf, ob die Regelungen zur präventiven Telekommunikationsüberwachung<br />

(§ 10a PolDVG) angesichts <strong>des</strong> Urteils <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts<br />

zur präventiven Telekommunikationsüberwachung nachgebessert<br />

werden müssen. So muss die gesetzliche Eingriffsgrundlage einen<br />

umfassenden Schutz <strong>des</strong> Kernbereichs privater Lebensgestaltung sichern,<br />

nicht zuletzt durch eine Untersagung der Aufzeichnung intimer Gespräche zwischen<br />

engen Vertrauten. Ähnlich ist die Rechtslage bei der akustischen und<br />

optischen Wohnraumüberwachung nach § 10 Abs. 2 PolDVG zu sehen. Unter<br />

Bezugnahme auf die Rechtsprechung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts zum<br />

Kernbereichsschutz hat beispielsweise der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz<br />

am 29. Januar 2007 die Datenerhebung durch den verdeckten Einsatz<br />

technischer Mittel in oder aus Wohnungen nach rheinland-pfälzischem<br />

Lan<strong>des</strong>recht nur <strong>des</strong>halb für rechtmäßig befunden, weil dort bereits die Aufzeichnung<br />

kernbereichsrelevanter Gespräche untersagt ist.<br />

Der Senat hatte zunächst einen Referentenentwurf zu allen aus seiner Sicht<br />

änderungsbedürftigen Vorschriften <strong>des</strong> PolDVG nach der Sommerpause 2006<br />

in Aussicht gestellt (Bürgerschaftsdrucksache 18/3931). Im August 2006 teilte<br />

der Senat mit, es seien noch keine endgültigen Festlegungen über Inhalt und<br />

Umfang etwaiger Änderungsnotwendigkeiten erfolgt. Mehrfach haben wir<br />

nachgefragt und angeboten, mit uns vorab die Änderungsbedarfe zu erörtern.<br />

Diese Angebote wurden bislang nicht wahrgenommen. Bis Ende 2007 lag kein<br />

Referentenentwurf vor.<br />

Zwischenzeitlich sind weitere Änderungsbedarfe entstanden. Am 4.4.2006 hat<br />

das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht beschlossen, dass eine Rasterfahndung im<br />

Vorfeld einer Gefahrenabwehr unzulässig ist. Eine allgemeine Bedrohung<br />

durch mögliche terroristische Anschläge, wie sie sich seit dem 11. September<br />

2001 durchgehend dargestellt hat, rechtfertigt den mit einer Rasterfahndung<br />

verbundenen schwerwiegenden Eingriff nicht. Voraussetzung ist vielmehr eine<br />

konkrete Gefahr für hochrangige Rechtsgüter wie den Bestand oder die Sicherheit<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> oder eines Lan<strong>des</strong> oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person.<br />

Die nordrhein-westfälische Eingriffsgrundlage für eine Rasterfahndung,<br />

über die das Bun<strong>des</strong>verfassungsgericht zu entscheiden hatte, knüpft zwar<br />

dem Wortlaut nach an das Vorliegen einer konkreten Gefahr an, wurde jedoch<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB<br />

47

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!