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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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26. Handel<br />

26.1 Übermittlung von Kundendaten<br />

durch Versandhandelsunternehmen an Auskunfteien<br />

Der Versandhandel lässt bei der Erschließung neuer Geschäftsmodelle den<br />

Datenschutz außer Acht.<br />

Bei der Prüfung einer in Hamburg ansässigen Auskunftei wurde bekannt, dass<br />

ein Hamburger Versandhandelsunternehmen zu jedem seiner Kunden, mit dem<br />

es in laufender Geschäftsbeziehung stand, aus <strong>des</strong>sen persönlichem Zahlungs-<br />

und Geschäftsabwicklungsverhalten einen Bonitätswert/Scorewert errechnete<br />

und diesen Kunden-Scorewert, verbunden mit den Kundenadressdaten<br />

und weiteren zur eindeutigen Identifikation der Kunden erforderlichen<br />

Kundendaten, der Auskunftei für deren Geschäftszwecke zur Verfü-gung<br />

stellte. Von Kunden, über die dem Versandhandelsunternehmen „harte“ negative<br />

Bonitätsdaten vorlagen und mit denen daher keine laufenden Geschäftsbeziehungen<br />

mehr bestanden, wurden keine Bonitätswerte an die Auskunftei weitergegeben.<br />

Aus der Bewertungsskala von 0,1 (sehr gute Bewertung) bis 6 (sehr<br />

schlechte Bewertung) wurden daher nur Bonitätswerte von Kunden weitergegeben,<br />

die zwischen 0,1 und 2,9 (befriedigende Bewertung) lagen.<br />

Diese Kunden-Scorewerte wurden vom Versandhandelsunternehmen insgesamt<br />

an die Auskunftei übermittelt und dort auf deren Server getrennt von den<br />

Auskunfteidaten gespeichert. Nach einer Vereinbarung zwischen dem Versandhandelsunternehmen<br />

und der Auskunftei konnte die Auskunftei im Einzelfall<br />

auf den Kunden-Bonitätswert zugreifen, wenn sie selbst über keine bonitätsrelevanten<br />

Daten über die angefragte Person verfügte.<br />

Die AGB <strong>des</strong> Versandhandelsunternehmens enthielten unter dem Stichwort<br />

Datenschutz eine Beschreibung der Datenweitergabe an die Auskunftei, die wie<br />

folgt lautet: „…Bonitätsdaten auf Basis mathematisch-statistischer Verfahren werden<br />

mit Adressdaten zudem an …Name und Anschrift der Auskunftei… weitergegeben,<br />

die bei Nachweis eines berechtigen Interesses Auskunft an Dritte erteilt.“<br />

Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte untersagte dem Versandhandelsunternehmen<br />

die Übermittlung der Kunden-Scorewerte an die Auskunftei<br />

wegen fehlender Rechtsgrundlage.<br />

Das Versandhandelsunternehmen wandte dagegen ein, es läge mit dem Datenschutzhinweis<br />

in seinen AGB eine Einwilligung der Kunden in die Datenübermittlung<br />

vor. Andere Versandhandelsunternehmen würden ebenfalls Kunden-Bonitätsdaten<br />

an Auskunfteien übermitteln. Auch ohne das Vorliegen einer Einwilligung<br />

der Kunden entspräche die Übermittlung von Scorewerten in vollem<br />

Umfang den datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach §§ 28, 29 BDSG.<br />

Nach Auffassung <strong>des</strong> <strong>Hamburgischen</strong> <strong>Datenschutzbeauftragten</strong> war die Weitergabe<br />

von umfangreichen Kundendaten durch das Versandhandelsunternehmen<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB<br />

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