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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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so umfassen<strong>des</strong> Material zur Prüfung erhält, dass dadurch auch nicht strafverfolgungs-relevante<br />

Informationen aus dem persönlichen Bereich <strong>des</strong><br />

Beschuldigten offenbart werden (Festplatten),<br />

vor einer förmlichen Beendigung der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft<br />

den Rechteinhabern die Identität der Rechtsverletzer mitteilt.<br />

Die Hamburger Staatsanwaltschaft berichtete uns auf Anfrage, dass auch<br />

sie den Verein im Rahmen ihrer „Ermittlung jeder Art“ (§ 161 Abs.1, 163 Abs.1<br />

der Strafprozessordnung) als „andere Stelle“ hinzuziehe. Dazu würden den<br />

Vereinsvertretern aber nur die mutmaßlichen Raubkopien selbst, also die gesonderten<br />

Datenträger, übergeben, nicht aber PCs oder Festplatten. Offen<br />

blieb, ob dem Verein auch die Personalien der Beschuldigten mitgeteilt werden.<br />

Staatsanwaltschaften anderer Bun<strong>des</strong>länder werteten die Dienste <strong>des</strong><br />

Vereins teils als Sachverständigen-Äußerungen, teils als Zeugenaussagen<br />

und räumten ihm als Vertreter der Verletzten ein Akteneinsichtsrecht (§ 406 e<br />

StPO) ein.<br />

Auf unsere Initiative behandelten die <strong>Datenschutzbeauftragten</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong><br />

und der Länder das Thema in ihrem Arbeitskreis Justiz. Es ergab sich weitgehende<br />

Übereinstimmung in der rechtlichen Bewertung, dass eine Einbeziehung<br />

<strong>des</strong> Vereins auf das notwendige Maß zu beschränken ist. Je nach<br />

Fragestellung und notwendiger Spezialkenntnis mag für den Verein im Einzelfall<br />

eine Sachverständigenfunktion (z.B. bei der notwendigen Überwindung<br />

von technischen Sicherungen), eine Zeugenaussage (Wer ist Rechtsinhaber?<br />

Wann ist das Werk erschienen?) oder auch nur eine Funktion als bloßer „Augenscheinsgehilfe“<br />

(DVD-Etikett als Anzeichen für eine Raubkopie) in Betracht<br />

kommen. Eine Übergabe von Rechnern und Festplatten mit „überschießenden“<br />

Informationen ist aber weder erforderlich noch zulässig. Akteneinsicht<br />

während der Ermittlungen ist nur einem Rechtsanwalt mit<br />

ausdrücklicher Vollmacht <strong>des</strong> Verletzten zu gewähren. Für die Feststellung<br />

oder den Ausschluss einer Rechtsverletzung muss der Verein auch die<br />

Identität <strong>des</strong> Beschuldigten nicht kennen. Die Anwesenheit von Vereinsvertretern<br />

bei polizeilichen Durchsuchungen und Beschlagnahmen ist grundsätzlich<br />

zu vermeiden. Insgesamt muss die Strafverfolgungsbehörde stets „Herr<br />

<strong>des</strong> Verfahrens“ bleiben.<br />

Diese Rechtsauffassung vertrat auch ein Vertreter der Münchener Staatsanwaltschaft<br />

in einem ausführlichen Vortag vor dem Arbeitskreis der <strong>Datenschutzbeauftragten</strong>.<br />

Er bestätigte, dass seit der datenschutzrechtlichen<br />

Kritik und aufgrund entsprechender Rechtsprechung eine vorsichtigere und<br />

datenschutzfreundlichere Haltung bei Strafverfolgungsbehörden zu beobachten<br />

sei. Dennoch ist eine flächendeckende Verbreitung der datenschutzgerechten<br />

Verfahrensweise in allen Bun<strong>des</strong>ländern noch nicht gesichert.<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB<br />

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