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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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Im Bezirk Altona sollte modellhaft erprobt werden, ob regelmäßige Mitteilungen<br />

<strong>des</strong> Einwohneramtes an das Jugendamt über Geburten und Zuzüge von<br />

Kindern einen zusätzlichen Nutzen für das frühzeitige Erkennen von Kin<strong>des</strong>wohlgefährdung<br />

erbringen. Für eine solche Datenerhebung durch das Jugendamt<br />

war jedoch keine Rechtsgrundlage vorhanden: Gemäß § 62 Abs. 1 SGB<br />

VIII darf das Jugendamt Sozialdaten nur erheben, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung<br />

der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. Mit dem Begriff „jeweilige Aufgabe“<br />

wird klargestellt, dass eine Datenerhebung stets einzelfallbezogen sein<br />

muss. Es soll sichergestellt werden, dass das Jugendamt keine Datenvorräte<br />

anlegt.<br />

Der Modellversuch sah vor, die Meldedaten regelmäßig mit den Jugendamtsdaten<br />

abzugleichen. Ein derartiger genereller Datenabgleich ist jedoch nicht<br />

einzelfallbezogen. In den abschließenden Regelungen der §§ 11 bis 60 SGB<br />

VIII findet sich daher auch keine Aufgabe, die generelle Ermittlungen <strong>des</strong> Jugendamtes<br />

ohne Anhaltspunkte im Einzelfall erforderte. Der geplante Datenabgleich<br />

musste von uns daher als eine Datensammlung auf Vorrat moniert<br />

werden, eher einer Rasterfahndung vergleichbar, für die eine spezielle Rechtsgrundlage<br />

erforderlich wäre. Eine solche Rechtsgrundlage, wie etwa in § 52<br />

SGB II, kennt das SGB VIII nicht.<br />

Geprüft wurde auch, ob die dem Jugendamt gem. § 16 SGB VIII zugewiesene<br />

Aufgabe, Angebote zur Förderung der Familie bereitzustellen, weiterführt. Um<br />

derartige Angebote den in Betracht kommenden Familien in Form eines persönlich<br />

adressierten Anschreibens zu unterbreiten, benötigt das Jugendamt<br />

möglicherweise Adressdaten. Wir haben jedoch angezweifelt, ob ein solches<br />

Anschreiben zu den Aufgaben <strong>des</strong> Jugendamtes gehört. Um Familien nach der<br />

Geburt eines Kin<strong>des</strong> oder dem Zuzug mit einem Kind ein Formschreiben mit<br />

einem Angebot zur Förderung der Familie zuzusenden, genügt es, das Einwohneramt<br />

mit der Versendung <strong>des</strong> Schreibens zu beauftragen. Das wäre im<br />

Übrigen auch das Vorgehen, das das informationelle Selbstbestimmungsrecht<br />

der Betroffenen am wenigsten beeinträchtigte und somit dem hier ebenfalls zu<br />

beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspräche.<br />

Als Alternative wurde im Bezirk Altona ein Projekt entwickelt, mit dem in sozial<br />

benachteiligten Stadtteilen und Quartieren Netzwerke geschaffen bzw. bereits<br />

vorhandene Netzwerke so ausgebaut werden, dass die Hilfen auch Familien<br />

mit erhöhtem Unterstützungsbedarf erreichen. Für den Fall, dass ein Eingreifen<br />

erforderlich ist, ermöglichen verbindliche Kontrakte zwischen den<br />

Fachkräften <strong>des</strong> Netzwerkes eine frühe und abgestufte Intervention, um einer<br />

das Kin<strong>des</strong>wohl bedrohenden Gefahr rechtzeitig zu begegnen. Ein wesentliches<br />

Merkmal <strong>des</strong> auf zwei Jahre angelegten Projektes ist die Zusammenarbeit<br />

zwischen Gesundheitshilfe und Familienförderung bzw. Jugendhilfe. Der<br />

Zugang erfolgt in der Regel durch die Mütterberatungsstellen, aber auch über<br />

70<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB

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