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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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vorzustellenden Jahrgang der viereinhalbjährigen Kinder und für den zur ersten<br />

Klasse im Schuljahr 2007/2008 anzumeldenden Jahrgang eingesetzt.<br />

Das ZSR soll die Schulen und die Behörde für Bildung und Sport (BBS) darin<br />

unterstützen, Kinder, zu deren Familien auch nach mehrfachen Versuchen von<br />

den Schulen kein Kontakt hergestellt werden konnte, herauszufinden oder aber<br />

bei Feststellung <strong>des</strong> Wegzugs der Familie das Melderegister berichtigen zu<br />

lassen.<br />

Das ZSR soll aber auch Aufgaben unterstützen, die nicht nur die BBS, sondern<br />

auch andere Behörden insbesondere zur Verbesserung <strong>des</strong> Kinderschutzes in<br />

Hamburg zu erfüllen haben. Um Jugendämter und andere staatliche Stellen in<br />

die Lage zu versetzen, im Falle einer Kin<strong>des</strong>wohlgefährdung schnell und wirksam<br />

zu handeln, hat der Senat zahlreiche Maßnahmen getroffen, um die Informationsgrundlagen<br />

der Jugendämter zu verbessern (vgl. 12.1). Dazu gehören<br />

auch die in der Schul-Datenschutzverordnung festgelegten Befugnisse zur<br />

Übermittlung von Daten aus dem ZSR an andere Behörden oder sonstige öffentliche<br />

Stellen sowie zum automatisierten Abruf von ZSR-Daten durch die<br />

Polizeivollzugsdienststellen, die Jugendämter und die Gesundheitsämter.<br />

Nachdem die rechtlichen Grundlagen für das ZSR geschaffen worden waren,<br />

haben wir die BBS auch bei der praktischen Umsetzung dieser Regelungen<br />

begleitet. Grundlage war die von der BBS zu erstellende Verfahrensbeschreibung<br />

nach § 9 HmbDSG und die Risikoanalyse nach § 8 Abs. 4 HmbDSG. Wir<br />

stießen bei der Erörterung dieser Unterlagen immer wieder auf Punkte, die entweder<br />

datenschutzrechtlich unzulässig waren oder aber so unklar, dass sie<br />

sich einer Beurteilung entzogen. Einige unserer Kritikpunkte konnten zwar<br />

ausgeräumt werden, andere Punkte sind aber aus datenschutzrechtlicher<br />

Sicht nach wie vor offen.<br />

Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 Schul-Datenschutzverordnung ist die Datenverarbeitung<br />

der Schulen auf die Daten der Personen begrenzt, die ihre Schule besuchen,<br />

besucht haben, besuchen wollen oder sollen. Dies ist bei der Konzeption<br />

<strong>des</strong> ZSR und insbesondere bei der Gestaltung der Zugriffsmöglichkeiten bzw.<br />

<strong>des</strong> Berechtigungskonzeptes zu berücksichtigen. Eine schulübergreifende Zugriffsmöglichkeit<br />

der Schulen auf das ZSR ist durch die Schul-Datenschutzverordnung<br />

rechtlich nicht gedeckt. In der Praxis führte dies zu Problemen bei der<br />

Klärung der Frage, ob ein Kind an einer anderen als der regional zuständigen<br />

Schule (Bezirksgrundschule) vorgestellt oder angemeldet worden ist. Datenschutzrechtlich<br />

konnte dies dadurch gelöst werden, dass die Daten eines<br />

Schülers, der in der Zeit zwischen Schuljahresbeginn und dem 15. September<br />

nicht von der Bezirksgrundschule, sondern von einer anderen Schule aufgenommen<br />

wurde, noch bis zum 15. September von der Bezirksgrundschule aufgerufen<br />

werden können. Die Aufnahme <strong>des</strong> Schülers an einer Schule ist erst<br />

abgeschlossen, wenn er dort tatsächlich erscheint. Erst dann nimmt die aufnehmende<br />

Schule die entsprechende Eintragung im ZSR vor. Und erst dann<br />

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<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB

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