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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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Datenbasis mit datenschutzrechtlichen Erfordernissen in Einklang zu bringen,<br />

wird nun auch für die Meldungen seitens der Pathologen ein sogenanntes Einweg-Verschlüsselungsverfahren<br />

aus Teilen <strong>des</strong> Namens und <strong>des</strong> Geburtsdatums<br />

angewandt, das alle Krebsregister zum Austausch der Meldungen<br />

nutzen, für die sie örtlich nicht zuständig sind. Diese Pseudonymisierung kann<br />

angesichts eines komplizierten Co<strong>des</strong> zur Standardisierung der Namensbestandteile<br />

nicht rückgängig gemacht werden (daher „Einweg-Verschlüsselung“).<br />

In Vorgesprächen mit den pathologischen Praxen und Krankenhausabteilungen<br />

konnte das Krebsregister unsere Forderung umsetzen, dass die Pathologen<br />

selbst die vom Register zur Verfügung gestellte Software zur Bildung<br />

dieser Pseudonyme (Kontrollnummern) verwenden, bevor sie sie dem Krebsregister<br />

melden. Da das Krebsregister auch für alle „normalen“, d.h. auf Einwilligung<br />

oder Ausnahmeregelungen basierenden, namensbezogenen Meldungen<br />

eine Kontrollnummer im dargestellten Verfahren bildet, kann es die<br />

Daten früherer Meldungen mit denen der Pathologen abgleichen und bei<br />

einem „Treffer“ die Daten zusammenfügen. Dasselbe gilt für später eingehende<br />

Arztmeldungen zu demselben von einem Pathologen gemeldeten Fall,<br />

der dem Krebsregister bisher nur in nicht identifizierbarer Form vorliegt. Bleibt<br />

eine namensbezogene Meldung durch den behandelnden Arzt ganz aus, so<br />

kann das Krebsregister aus den verschlüsselten Daten dennoch einen begrenzten<br />

epidemiologischen Erkenntnisgewinn ziehen, ohne das informationelle<br />

Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen zu verletzen.<br />

Schwieriger gestaltet sich die Kooperation zwischen dem inzwischen bun<strong>des</strong>weit<br />

eingeführten Mammographie-Screening und den Krebsregistern der Länder.<br />

(Nur für die Hamburger Frauen ist das Verfahren, das über das Bremer Gesundheitsamt<br />

als einladende „zentrale Stelle“ abgewickelt werden soll, derzeit<br />

noch nicht angelaufen.) Die Regelungen der Krebsfrüherkennungs-Richtlinien<br />

sehen zwar einen Datenabgleich zwischen den zuständigen Stellen <strong>des</strong><br />

Screening-Programms und den epidemiologischen Krebsregistern vor, legen<br />

aber nicht im Einzelnen die dafür erforderlichen Daten fest.<br />

Seit Mai 2007 fordert die „Kooperationsgemeinschaft Mammographie“ – ein<br />

Fachgremium der Kassenärztlichen Bun<strong>des</strong>vereinigung und der Spitzenverbände<br />

der Krankenkassen -, dass die Zentrale Stelle dem Krebsregister Postleitzahl,<br />

Wohnort, Geburtsmonat und -jahr jeder Patientin mitteilt. Ferner soll<br />

das Krebsregister Diagnosedatum und Daten der Gewebsanalysen an die Zentrale<br />

Stelle zurückmelden, damit sogenannte Intervallkarzinome festgestellt<br />

werden können. (Als Intervallkarzinome bezeichnet man Krebsdiagnosen, die<br />

zwischen zwei regelmäßigen Screening-Terminen gestellt werden, bei denen<br />

also die Möglichkeit besteht, dass sie bei der letzten Mammographie übersehen<br />

wurden („falsch-negatives“ Untersuchungsergebnis)).<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB<br />

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