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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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DATENSCHUTZ IM ÖFFENTLICHEN BEREICH<br />

3. Behördliche Datenschutzbeauftragte<br />

Da insbesondere die Fachbehörden es weiterhin unterlassen, behördliche Datenschutzbeauftragte<br />

zu bestellen, muss das Hamburgische Datenschutzgesetz<br />

dahingehend geändert werden, dass die Bestellung von behördlichen<br />

<strong>Datenschutzbeauftragten</strong> auch in Hamburg zur Pflicht wird.<br />

Behördliche Datenschutzbeauftragte üben eine wichtige Funktion bei der<br />

Durchsetzung und Verbesserung <strong>des</strong> Datenschutzes in den Behörden aus. Zu<br />

ihren Aufgaben gehört es insbesondere, auf die Umsetzung und Einhaltung<br />

der Vorschriften über den Datenschutz hinzuwirken, die erforderlichen Verfahrensbeschreibungen<br />

zu führen und die von den Behörden vor der Einführung<br />

von automatisierten Datenverarbeitungsprozessen zu erstellenden Risikoanalysen<br />

zu prüfen.<br />

Leider ist die geltende Vorschrift zur Bestellung behördlicher Datenschutzbeauftragter<br />

im <strong>Hamburgischen</strong> Datenschutzgesetz (§ 10a Absatz 1 Satz 1) nur<br />

eine Kann-Vorschrift mit der Folge, dass von den Senatsämtern und Fachbehörden<br />

bisher lediglich das Personalamt und die Behörde für Stadtentwicklung<br />

und Umwelt einen behördlichen <strong>Datenschutzbeauftragten</strong> bestellt<br />

haben.<br />

Zur Stärkung der datenschutzrechtlichen Eigenverantwortlichkeit der Behörden<br />

sollte die Bestellung von behördlichen <strong>Datenschutzbeauftragten</strong> auch<br />

in Hamburg verpflichtend sein. Eine solche Verpflichtung zur Bestellung<br />

behördlicher Datenschutzbeauftragter besteht bereits für alle Bun<strong>des</strong>behörden<br />

und die Behörden der Länder Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen,<br />

Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,<br />

Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt und Thüringen. Nur Baden-Württemberg,<br />

36<br />

Zudem ist davon auszugehen, dass Terrorverdächtige Mittel und Wege<br />

finden werden, durch geeignete Gegenmaßnahmen eine erfolgreiche<br />

Online-Durchsuchung zu verhindern. Die heimliche Online-Durchsuchung<br />

führt <strong>des</strong>halb voraussichtlich nicht zu mehr Sicherheit, aber sicher<br />

zur Einschränkung der Freiheit.<br />

Die <strong>Datenschutzbeauftragten</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und der Länder bekräftigen<br />

daher ihre im Rahmen der 73. Konferenz im März 2007 erhobene Forderung<br />

an die Bun<strong>des</strong>regierung, die Lan<strong>des</strong>regierungen und die Parlamente,<br />

auf die Einführung der repressiven und präventiven Online-<br />

Durchsuchung zu verzichten.<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB

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