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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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kann „im Notfall“ z.B. doch noch die richtige Studienakte im Prüfzentrum gefunden<br />

werden.<br />

Hiergegen hatten wir schon bei früheren Prüfungen von Studienzentren Einwände<br />

geltend gemacht und auch die Ethikkommission der Hamburger Ärztekammer<br />

überzeugen können: Wenn das Gesetz ausdrücklich eine Pseudonymisierung<br />

verlangt, so ist dies datenschutzrechtlich zu verstehen: Der Datenempfänger<br />

darf das Pseudonym nicht entschlüsseln können.<br />

Anfang 2007 fand zu diesem Thema unter unserer Leitung eine Diskussion<br />

mit dem BfArM und Datenschutzvertretern aus anderen Bun<strong>des</strong>ländern statt. Einigkeit<br />

bestand darin, dass Initialen und Geburtsdatum kein sicheres Pseudonym<br />

darstellen: Dem Übermittlungsempfänger ist es in vielen Fällen ohne großen Aufwand<br />

möglich, daraus die Identität der betroffenen Person zu ermitteln.<br />

Unabhängig von den Arzneimittelstudien führt das BfArM eine Datenbank für<br />

unerwünschte Arzneimittelwirkungen (UAW), zu der Krankenhäuser, Ärzte,<br />

Arzneimittelhersteller und Patienten Meldungen abgeben. Das Arzneimittelgesetz<br />

verpflichtet den Inhaber einer Arzneimittelzulassung ausdrücklich zur<br />

„Anzeige“ von unerwünschten Ereignissen, schreibt aber keine Pseudonymisierung<br />

vor. Das BfArM verbreitet dazu ein Meldeformular, das das volle<br />

Geburtsdatum, die Initialen und das Geschlecht <strong>des</strong> betroffenen Patienten<br />

abfragt. Wichtig ist ihm, Doppelmeldungen zu demselben Patienten und zum<br />

selben Ereignis zu erkennen und die Schwelle für eine Meldung möglichst<br />

niedrig zu halten.<br />

In Einzelfällen will das BfArM aber auch feststellen können, ob es sich bei der<br />

Meldung eines unerwünschten Ereignisses im Rahmen einer Arzneimittelstudie<br />

um denselben Patienten handelt, zu dem auch außerhalb der Studie<br />

eine Meldung über die Nebenwirkung eines Vergleichspräparats eingegangen<br />

ist. Dazu benötige es Angaben zur Identität <strong>des</strong> Betroffenen, die beiden Meldungen<br />

gemeinsam sind. Dafür eigneten sich Geburtsdatum und Initialen. Das<br />

BfArM leitet Meldungen zu unerwünschten Ereignissen auch an die betroffenen<br />

Arzneimittelhersteller /Sponsoren weiter, die sie den früher übermittelten<br />

Probandendaten während der Arzneimittelprüfung zuordnen wollen. In beiden<br />

Fällen würde die Ergänzung <strong>des</strong> Pseudonyms jedoch die potentielle Entschlüsselung<br />

bedeuten.<br />

Zur Strukturierung und Auflösung dieser komplexen Rechtslage haben wir mit<br />

dem Lan<strong>des</strong>datenschutzbeauftragten von Hessen eine Arbeitsleitlinie entwickelt.<br />

Sie schließt die Verwendung von Initialen gänzlich aus, lässt aber bei<br />

Meldungen über unerwünschte Ereignisse außerhalb von Arzneimittelstudien<br />

die Angabe <strong>des</strong> Geburtsdatums zu. Erfordert die Praxis, dass der Sponsor /<br />

Hersteller Probandendaten aus der Arzneimittelstudie mit späteren Meldungen<br />

über Nebenwirkungen personenbezogen zusammenführt, so muss der<br />

Gesetzgeber dafür ein datenschutzgerechtes Pseudonymisierungsverfahren<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB<br />

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