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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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Unnötiger Zugriff auf frühere Behandlungsorte<br />

Auch im täglichen Routinebetrieb traten Datenschutz-Defizite und -Probleme<br />

auf, die wir in enger Kooperation mit der <strong>Datenschutzbeauftragten</strong> <strong>des</strong> UKE zu<br />

bearbeiten hatten:<br />

So beschwerte sich eine Patientin darüber, dass der behandelnde Arzt in der<br />

Medizinischen Notaufnahme ohne ihre Einwilligung aus dem elektronischen<br />

Informationssystem erfuhr, dass sie vor Jahren Patientin im Suizid-Gefährdeten-Zentrums<br />

<strong>des</strong> UKE war. In der Tat: Wollte ein Arzt im System ORDIS –<br />

nach der Behandlung – einen Arztbrief schreiben, zeigte ihm das System beim<br />

Aufruf <strong>des</strong> Patientennamens automatisch Datum und Einrichtung früherer Patientenaufenthalte<br />

im UKE an. Dies war nicht erforderlich und widersprach der<br />

informationellen Selbstbestimmung der Patienten. Auf unser Einschreiten hin<br />

wurde diese automatische Anzeige in ORDIS geändert und dieses nun ebenso<br />

konfiguriert wie die anderen Großsysteme SAP und IXServ.<br />

Verschwinden von Teilen der Behandlungsdokumentation<br />

Nicht zu beheben war das Verschwinden von Behandlungsdokumentationen<br />

im UKE. Soweit es dabei nur um Papierunterlagen geht, ist dies eher ein arztrechtliches<br />

Problem der Einhaltung der Berufsordnung (10-jährige Dokumentationspflicht)<br />

als eines <strong>des</strong> Datenschutzrechts. Für elektronische Daten gilt<br />

aber § 9 Bun<strong>des</strong>datenschutzgesetz, der technische und organisatorische Maßnahmen<br />

z.B. zur Gewährleistung der Zugriffs- und Verfügbarkeitskontrolle fordert.<br />

In einem Falle musste das UKE derselben Patientin zu zwei voneinander<br />

unabhängigen Krankenhausaufenthalten mitteilen, dass Teile der gewünschten<br />

Behandlungsunterlagen nicht mehr aufzufinden sind. Strittig ist, ob die<br />

Dokumente (auch) auf elektronischen Datenträgern gespeichert waren. Da<br />

dies nicht die einzige Beschwerde über verloren gegangene Behandlungsunterlagen<br />

war, muss das UKE die Organisation und Umsetzung der Dokumentationspflicht<br />

– gerade vor dem Hintergrund zunehmender Digitalisierung<br />

– auf ihre langfristige Zuverlässigkeit überprüfen.<br />

Anzeige von Biobanken<br />

Seit der Änderung <strong>des</strong> <strong>Hamburgischen</strong> Krankenhausgesetzes im Oktober<br />

2006 muss das UKE die Errichtung von Proben- und Datensammlungen (die<br />

sog. „Biobanken“) beim <strong>Hamburgischen</strong> <strong>Datenschutzbeauftragten</strong> anzeigen,<br />

§ 12 a HmbKHG. Diese Sammlungen sind wegen ihrer eingeschränkten<br />

Zweckbindung, der langen Speicherdauer und der Nutzung für fremde Forschungsprojekte<br />

von besonderer datenschutzrechtlicher Sensibilität. Unser<br />

Versuch, das Forschungsdekanat im UKE zu motivieren, diese Meldungen von<br />

Biobanken schon im eigenen Interesse zu überwachen, zu systematisieren<br />

und zu koordinieren, blieb weitgehend erfolglos. Anfang November 2007 lagen<br />

uns erst fünf Anzeigen von einzelnen Klinik(teil)en vor – zum Teil unvollständig,<br />

zum Teil handelte es sich gar nicht um eine Biobank. Wir halten es nach wie vor<br />

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<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB

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