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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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Folgen<strong>des</strong>: Erkennt der „Case-Manager“ bei der Aufnahme eines Patienten<br />

aus den Überweisungsunterlagen, dass dieser Patient wegen einer Krebserkrankung<br />

oder eines Krebsverdachts aufzunehmen ist und dem Patienten dies<br />

bewusst ist, dann kann er den Patienten über das Krebsregister aufklären und<br />

die notwendige Einwilligung in eine mögliche Meldung bereits jetzt einholen.<br />

Der Patient wird in diesen Fällen nicht überrascht und hat sich mit der (Verdachts-)Diagnose<br />

schon auseinander gesetzt. Aufklärung und Einwilligungsbitte<br />

treffen auf ein vorbereitetes Patientenbewusstsein. Wir haben auch zugestimmt,<br />

dass die Dokumentation der Einwilligung durch einen elektronischen<br />

Eintrag im Patientendatensatz erfolgt. Sollte sich im Nachhinein ein Krebsverdacht<br />

nicht bestätigen und eine Meldung nicht Betracht kommen, ist der Einwilligungseintrag<br />

zu löschen.<br />

Fazit<br />

Insgesamt erfordert die datenschutzrechtliche Aufsicht und Beratung <strong>des</strong> UKE<br />

– zu der die Stellungnahmen zu einzelnen Forschungsprojekten noch hinzukommen<br />

– eine intensive und oft auch geduldige bis hartnäckige Betreuung.<br />

Die konstruktive Kooperation mit der betrieblichen <strong>Datenschutzbeauftragten</strong><br />

ist dabei sehr förderlich. Als Aufsichtsbehörde über den Datenschutz sehen wir<br />

allerdings mit Sorge, dass die dargestellten Entwicklungen im UKE die Kapazität<br />

einer einzelnen betrieblichen <strong>Datenschutzbeauftragten</strong> vor Ort tendenziell<br />

überfordern, zumal dann, wenn sie gedrängt wird, diese Funktion auch<br />

noch für alle Tochter-Unternehmen der UKE-Gruppe zu übernehmen.<br />

14.3 Neue Entwicklungen beim <strong>Hamburgischen</strong> Krebsregister<br />

Eine neu eingeführte Meldepflicht von Pathologen zum Krebsregister konnte<br />

datenschutzgerecht gestaltet werden; der geplante Abgleich von Mammographie-Screeningdaten<br />

mit dem Krebsregister entbehrt derzeit einer rechtlichen<br />

Grundlage.<br />

In aller Regel werden Krebsdiagnosen von Pathologen gestellt, die ihrerseits<br />

aber keinen Kontakt zu den betroffenen Patientinnen und Patienten haben und<br />

daher auch keine Meldung an das Krebsregister abgeben können, weil eine<br />

Meldung in Hamburg die Einwilligung <strong>des</strong> Patienten voraussetzt. Wenn auch<br />

die behandelnden Ärzte die Diagnosedaten dem Krebsregister nicht melden –<br />

wozu sie in Hamburg nicht verpflichtet sind -, dann gehen der epidemiologischen<br />

Forschung wichtige Daten verloren. In anderen Bun<strong>des</strong>ländern gibt es<br />

bereits eine Meldepflicht. Auch der Datenaustausch zwischen den Krebsregistern,<br />

der wegen unterschiedlicher Behandlungs- und Wohnorte der Patienten<br />

erforderlich ist, beruht inzwischen auf einem einheitlichen Standard.<br />

Im April 2007 beschloss die Bürgerschaft <strong>des</strong>wegen eine Ergänzung <strong>des</strong> <strong>Hamburgischen</strong><br />

Krebsregisters, die vorab intensiv mit uns abgestimmt wurde. Um<br />

das legitime Interesse <strong>des</strong> Krebsregisters an einer Vervollständigung seiner<br />

86<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB

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