30.11.2012 Aufrufe

21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

spielsweise auf der Grundlage von Schuldnerverzeichnisdaten oder gegen<br />

den Betroffenen erwirkten Titeln beruhen, gibt es in der Regel keine datenschutzrechtlichen<br />

Probleme.<br />

Allerdings enthalten die Auskünfte von Handels- und Wirtschaftsauskunfteien<br />

vielfach auch personenbezogene Daten, die weder reine Identifikationsdaten<br />

sind, noch als Negativmerkmale qualifiziert werden können. Hierzu gehören<br />

Kategorien wie etwa Familienstand, Zahl der Kinder, Immobilienbesitz (manchmal<br />

nur geschätzt), berufliche Angaben oder auch positiv abgewickelte Geschäftsverbindungen.<br />

Sofern es sich dabei um Angaben zu Privatpersonen<br />

handelt, die nicht gewerblich tätig sind, ist deren Interesse, selbst über die Verwendung<br />

ihrer Daten zu bestimmen als schutzwürdig einzustufen. Darüber<br />

hinaus besteht eine erhöhte Gefahr der Unrichtigkeit der Angaben. Daher<br />

kommt in diesen Fällen als datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage nur die<br />

Einwilligung <strong>des</strong> Betroffenen in die Aufnahme der entsprechenden Merkmale<br />

in Betracht. Beachtet werden müssen dabei die gesetzlichen Voraussetzungen<br />

nach § 4a BDSG, wonach die Einwilligung in der Regel schriftlich zu erteilen<br />

ist, auf der freien Entscheidung <strong>des</strong> Betroffenen beruhen und frei widerruflich<br />

sein muss.<br />

Der Düsseldorfer Kreis hat sich in seiner Sitzung in Hamburg im April 2007 eingehend<br />

mit dieser Fragestellung befasst und einstimmig den folgenden Beschluss<br />

gefasst:<br />

Erhebung von Positivdaten zu Privatpersonen bei Auskunfteien<br />

Nicht nur sog. Verbraucherauskunfteien wie beispielsweise die<br />

SCHUFA, sondern auch Handels- und Wirtschaftsauskunfteien erheben<br />

und verarbeiten zunehmend Bonitätsdaten zu Privatpersonen, die nicht<br />

gewerblich tätig sind. Die obersten Aufsichtsbehörden für den Datenschutz<br />

im nicht-öffentlichen Bereich weisen in diesem Zusammenhang<br />

darauf hin, dass die Handels- und Wirtschaftsauskunfteien insoweit die<br />

selben datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten haben wie die<br />

„Verbraucherauskunfteien“.<br />

Handels- und Wirtschaftsauskunfteien können daher sog. Positivdaten<br />

zu Privatpersonen grundsätzlich nicht auf Grundlage <strong>des</strong> § 29 Abs. 1<br />

BDSG erheben. Denn bei Positivdaten – das sind Informationen, die<br />

keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges nicht vertragsgemäßes<br />

Verhalten zum Inhalt haben – überwiegt das schutzwürdige Interesse<br />

der betroffenen Personen, selbst über die Verwendung ihrer<br />

Daten zu bestimmen. Werden die Daten übermittelt, ist insoweit bereits<br />

die Übermittlung nach § 28 BDSG regelmäßig unzulässig.<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB<br />

123

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!