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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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Nach Auffassung <strong>des</strong> <strong>Hamburgischen</strong> <strong>Datenschutzbeauftragten</strong> wäre die Weitergabe<br />

von Bonitätsdaten der Versandhauskunden an Auskunfteien nach den<br />

Vorschriften <strong>des</strong> BDSG nur mit einer Einwilligung der Kunden zulässig<br />

gewesen. Eine solche Einwilligung der Versandhauskunden lag jedoch<br />

nicht vor. Nach § 4 a BDSG ist eine Einwilligung nur wirksam, wenn sie auf der<br />

freien Entscheidung <strong>des</strong> Betroffenen beruht. Er ist auf den vorgesehenen<br />

Zweck der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung der Daten hinzuweisen. Die<br />

Einwilligung bedarf der Schriftform, soweit nicht wegen besonderer Umstände<br />

eine andere Form angemessen ist. Der Datenschutzhinweis in den AGB <strong>des</strong><br />

Versandhandelsunternehmens entsprach weder der Form noch dem Inhalt<br />

nach den Anforderungen an eine wirksame Einwilligungserklärung. Eine so<br />

weitgehende Datenweitergabe, wie sie von dem Versandhandelsunternehmen<br />

durchgeführt wurde bzw. weiterhin beabsichtigt ist, konnte nicht durch eine<br />

Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gerechtfertigt werden. Vielmehr<br />

ist eine Einwilligung <strong>des</strong> Betroffenen erforderlich, der ausdrücklich darauf<br />

hingewiesen werden müsste, welche Daten zu welchem Zweck an wen weitergegeben<br />

wurden. Es ist zweifelhaft, ob im Versandhandel, soweit dieser auf<br />

telefonischen Bestellungen basiert, eine schriftliche Einwilligung eingeholt<br />

werden kann, die den Anforderungen <strong>des</strong> § 4 a BDSG entspricht.<br />

Die Verbraucherzentrale Hamburg, die von der Aufsichtsbehörde auf die Datenübermittlungsklausel<br />

in den AGB das Versandhandelsunternehmen hingewiesen<br />

wurde, hat das Unternehmen aufgefordert, die Klausel künftig zu unterlassen.<br />

Die Datenschutzaufsichtsbehörden haben die Problematik in der Sitzung <strong>des</strong><br />

Düsseldorfer Kreises in Hamburg am 19./20. April 2007 erörtert und einstimmig<br />

den folgenden Beschluss gefasst:<br />

Weitergabe von Kundendaten durch Versandhandelsunternehmen an<br />

Auskunfteien<br />

Die Übermittlung von personenb#ezogenen Daten über das vertragsgemäße<br />

Zahlungs- und Geschäftsabwicklungsverhalten ihrer Kunden<br />

sowie die Übermittlung von Scorewerten, die auf der Grundlage dieses<br />

Verhaltens berechnet wurden, durch Versandhandelsunternehmen an<br />

Auskunfteien zur Nutzung für deren eigene Geschäftszwecke ist unzulässig,<br />

es sei denn, die Kunden haben ausdrücklich in die Weitergabe<br />

dieser Daten eingewilligt.<br />

Ein Datenschutzhinweis in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

eines Versandhandelsunternehmens entspricht weder der Form noch<br />

dem Inhalt nach den Anforderungen an eine wirksame Einwilligung im<br />

Sinne von § 4a BDSG. Eine Einwilligung der Kunden setzt voraus, dass<br />

diese ausdrücklich darauf hingewiesen werden, welche Daten zu welchem<br />

Zweck an wen weitergegeben werden sollen.<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB<br />

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