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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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an die Auskunftei nicht nach §28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG zulässig, da sie nicht der<br />

Zweckbestimmung <strong>des</strong> Vertragsverhältnisses mit dem Kunden diente. Die Datenweitergabe<br />

konnte auch nicht auf §28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG gestützt werden. Zwar<br />

hatte das Versandhandelsunternehmen ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse<br />

an der Vermarktung der bei ihm vorhandenen Bonitätsdaten seiner Kunden.<br />

Allerdings überwogen die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Versandhauskunden<br />

an dem Ausschluss der Nutzung oder Übermittlung ihrer Daten. Die<br />

Kunden waren nicht ausreichend darüber informiert, dass ihr Zahlungsverhalten<br />

bzw. Kundenverhalten gegenüber dem Versandhandelsunternehmen von diesem<br />

mit einem Scorewert bewertet und eine Auskunftei weitergegeben wurde. Die Information<br />

in den AGB war unter datenschutzrechtlichen Gesichtspunkten unzureichend.<br />

Sie war überraschend und drucktechnisch in den Katalogen kaum lesbar.<br />

Ein Kunde, der im Versandhandel bestellt, muss nicht damit rechnen, dass sein<br />

bisheriges, gegebenenfalls langjähriges Kundenverhalten gegenüber dem Versandhandelsunternehmen<br />

künftig entscheidend dafür sein kann, ob er Lieferungen<br />

von anderen Unternehmen erhält, die bei einer Auskunftei Auskünfte über<br />

seine Bonität erfragen. Sein Kundenverhalten im Versandhandel würde zum<br />

Maßstab für seine Bonität auch gegenüber künftigen Vertragspartnern werden.<br />

Die Argumentation <strong>des</strong> Versandhandelsunternehmens, die Übermittlung von positiven<br />

Scorewerten der Kunden an die Auskunftei läge im grundsätzlichen Interesse<br />

der Betroffenen selbst, „weil es diesen ermöglichen würde, erstmals Bestellungen<br />

bei anderen Händlern aufzugeben, die dann unverzüglich und ohne zusätzliche<br />

Bonitätsabfragen – außer der bei der Auskunftei über ihr Kaufverhalten<br />

beim Versandhandelsunternehmen – ausgeführt würden“, war verfehlt. Bei dieser<br />

Argumentation wurde verkannt, dass die Betroffenen grundsätzlich selbst<br />

über die Verwendung ihrer personenbezogenen Daten bestimmen. Sie dürfen<br />

nicht zum Objekt wirtschaftlichen Handels dadurch gemacht werden, dass der<br />

Handel selbst definiert, was für den Kunden bzw. seine Daten gut ist. Es bestanden<br />

daher schutzwürdige Interessen der Versandhandelskunden an dem Ausschluss<br />

der Übermittlung ihrer Kundendaten an eine Auskunftei.<br />

Als Rechtsgrundlage für die Datenweitergabe durch das Versandhandelsunternehmen<br />

kam auch § 28 Abs. 3 Nr. 1 BDSG nicht in Betracht. Zwar hatte die<br />

Auskunftei ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse an der Nutzung von Bonitätsdaten<br />

vieler Personen einschließlich der Scorewerte, um diese Daten für<br />

eigene Zwecke zur Auskunftserteilung zu nutzen. Jedoch bestand Grund zu<br />

der Annahme, dass die betroffenen Versandhauskunden ein überwiegen<strong>des</strong><br />

schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung oder Nutzung<br />

ihrer Daten haben (siehe oben).<br />

Die Datenweitergabe war auch nicht nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 BDSG zulässig, da<br />

die an die Auskunftei übermittelten Daten weit über die in § 28 Abs. 3 Nr. 3<br />

BDSG genannten Daten hinausgingen. Zudem erfolgte die Datenweitergabe<br />

an die Auskunftei nicht zum Zwecke der Werbung oder der Markt- und Meinungsforschung.<br />

130<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB

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