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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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die den Score im Einzelfall beeinflusst haben, mitzuteilen. Als Grund wird angeführt,<br />

dass ein Score-Wert nicht allein an einzelnen Merkmalen festgemacht<br />

werden könne. Außerdem könne das Verfahren wegen <strong>des</strong> Geschäftsgeheimnisses<br />

und der Vermeidung von Missbräuchen durch Kunden und Kundenbetreuer<br />

nicht völlig offen gelegt werden. Diese Auffassung überzeugt die<br />

Datenschutzaufsichtsbehörden nicht. Sie haben in der Sitzung <strong>des</strong> Düsseldorfer<br />

Kreises in Hamburg am 19./20. April 2007 einen weiteren Beschluss zur<br />

Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten beim Einsatz<br />

von Scoring-Verfahren im Bereich der Kreditwirtschaft gefasst, der auf der<br />

Internetseite <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit<br />

unter www.bfdi.bund.de veröffentlicht ist. Die Datenschutzaufsichtsbehörden<br />

beabsichtigen, ihre bereits auf die derzeitige Gesetzeslage gestützten<br />

Forderungen unmittelbar gegenüber den Kreditinstituten durchzusetzen.<br />

25.2 Verkauf von Darlehensforderungen<br />

Bei der Veräußerung von Darlehensforderungen müssen auch die Datenschutzrechte<br />

der Forderungsschuldner berücksichtigt werden.<br />

Aufgrund von Beschwerden vieler Bürger, die sich gegen den Verkauf von<br />

Darlehensforderungen und die damit verbundene Weitergabe ihrer personenbezogenen<br />

Daten an Unternehmen in den USA richteten, haben sich die<br />

Datenschutzaufsichtsbehörden mit der Frage beschäftigt, ob und in welchem<br />

Umfang die datenschutzrechtlichen Vorschriften beim Forderungsverkauf zu<br />

berücksichtigen sind. Nach Auffassung der Datenschutzaufsichtsbehörden<br />

sind Übermittlungen von personenbezogenen Daten im Zusammenhang mit<br />

Darlehensverkäufen oder Forderungsabtretungen ins Ausland nach § 28 Abs.<br />

1 Nr. 2 BDSG ohne Einwilligung der Forderungsschuldner nur zulässig, wenn<br />

es sich um eine notleidende Forderung handelt. Soll die Forderung an eine<br />

Stelle außerhalb der EU oder <strong>des</strong> EWR übertragen werden, ist die damit verbundene<br />

Datenübermittlung darüber hinaus nur zulässig, wenn in dem betreffenden<br />

Land ein angemessenes Datenschutzniveau besteht oder Vorkehrungen<br />

gemäß § 4c Abs. 2 BDSG getroffen worden sind.<br />

Der Zentrale Kreditausschuss (ZKA) hat demgegenüber auf die Grundsatzentscheidung<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>gerichtshofs vom 27. Februar 2007 hingewiesen, wonach<br />

sich weder aus den zivilrechtlichen Vorschriften <strong>des</strong> BGB noch aus dem Datenschutzrecht<br />

oder den Regelungen <strong>des</strong> Bankgeheimnisses ein Abtretungsverbot<br />

in Bezug auf die Darlehensforderung herleiten lasse. Nach Angabe <strong>des</strong> ZKA ist<br />

der Verkauf von Darlehensforderungen ein Instrument zur Diversifizierung von<br />

Kreditrisiken und daher für die einzelnen Kreditinstitute nicht nur in Deutschland,<br />

sondern in den meisten EU-Mitgliedstaaten von großer Bedeutung.<br />

Hier ist der Bun<strong>des</strong>gesetzgeber gefordert, derartigen Fallkonstellationen einen<br />

Riegel vorzuschieben, zumin<strong>des</strong>t aber für Transparenz für die Schuldner bei<br />

solchen Verkäufen zu sorgen.<br />

128<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB

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