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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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Es war dennoch geplant, dass alle eingegebenen Daten von der Kammer mehrere<br />

Jahre gespeichert werden und für Beratungen und gezielte Mitgliederansprache<br />

sowie statistische Auswertungen genutzt werden sollten.<br />

Unsere Bedenken bezogen sich im Wesentlichen auf folgende Bereiche:<br />

Die Kammer als Teil der öffentlichen Verwaltung darf ihre Aufgaben nicht selbst<br />

frei definieren. Selbst bei dem sehr allgemein formulierten gesetzlichen Auftrag<br />

der Interessenvertretung <strong>des</strong> Handwerks ist die Einwilligung kein taugliches<br />

Mittel, den Auftrag zu überdehnen und eine derart umfangreiche Speicherung<br />

und Nutzung von Existenzgründungsdaten bei der Kammer zu rechtfertigen.<br />

Auch bei zusätzlichen Angeboten auf der Grundlage einer<br />

Einwilligung müssen neben der Freiwilligkeit auch die allgemeinen Datenschutzgrundsätze<br />

wie Zweckbindung, Erforderlichkeit, Datensparsamkeit<br />

sowie Eingriffstiefe bei der Gestaltung <strong>des</strong> Angebots beachtet werden. Auf eine<br />

eingehende Aufklärung ist besonderer Wert zu legen. Eine Einwilligung darf<br />

auch in diesem Fall nicht zu einer Datenverarbeitung auf Vorrat führen, nur um<br />

die bloße Möglichkeit einer eventuellen weiteren Verwendung der Daten etwa<br />

für Beratungszwecke zu erhalten.<br />

Nach diesen Maßstäben wäre die Datenverarbeitung bei der Kammer schon<br />

<strong>des</strong>halb nicht erforderlich, weil die Betroffenen das Angebot, mit Hilfe eines<br />

Metaformulars alle notwendigen Formulare zeitsparend auszufüllen, datenschutzgerechter<br />

nutzen könnten, wenn ihnen angeboten würde, die Anwendung<br />

auf ihren eigenen PC herunterzuladen und dort die Daten eingeben, speichern<br />

und in Formularen ausdrucken zu können.<br />

Da die Kammer auf die Speicherung der Daten bei sich gleichwohl nicht verzichten<br />

wollte, wurde schließlich ein Verfahren vereinbart, das die Befugnisse<br />

der Nutzer stärkt und gleichzeitig ihre Daten dem Zugriff der Kammer weitgehend<br />

entzieht:<br />

104<br />

Die Übermittlung der Daten vom Nutzer zur Kammer erfolgt in verschlüsselter<br />

Form.<br />

Die Speicherung erfolgt auf einem gesonderten Server in der Handwerkskammer<br />

in verschlüsselter Form.<br />

Der Nutzer kann seine Daten jederzeit selbst löschen.<br />

Spätestens drei Monate nach dem letzten Aufruf durch den Nutzer werden<br />

sie automatisch physikalisch gelöscht.<br />

Passwörter dürfen von der Kammer nicht eingesehen werden.<br />

Im Beratungsfall haben ausschließlich die Betroffenen selbst die Möglichkeit,<br />

die Daten heranzuziehen.<br />

Notwendige Zugriffe der Administration dürfen nur nach dem Vier-Augen-<br />

Prinzip vorgenommen werden und sind zu protokollieren.<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB

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