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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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klauseln“ zulassen, wo der Ermächtigungsbereich der §§ 28, 29 BDSG verlassen<br />

wird, das schutzwürdige Interesse der Betroffenen also die berechtigten<br />

Interessen der Daten verarbeitenden Stelle überwiegt. Dies setzt eine klare<br />

Grenzziehung und Entscheidung voraus. Für die Geschäftsbedingungen von<br />

Versicherern und Banken ist nach unserer Auffassung darüber hinaus die Bun<strong>des</strong>anstalt<br />

für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit dafür verantwortlich,<br />

dass zumin<strong>des</strong>t das in § 28 BDSG formulierte Datenschutzniveau – insbesondere<br />

die ausreichende Berücksichtigung der Betroffeneninteressen – in den<br />

AGB eingehalten wird.<br />

10. Einwilligungen in freier Selbstbestimmung<br />

Aus dem Vorstehenden ergibt sich insgesamt, dass sowohl für staatliche Stellen<br />

als auch für privatrechtliche Unternehmen der Spielraum zur Abforderung<br />

von Einwilligungen viel kleiner ist, als die Verwaltung und Geschäftswelt derzeit<br />

praktiziert. Eine Einwilligung, die nicht nur notgedrungen eine formale Mitwirkungspflicht<br />

erfüllt, sondern tatsächlich Ausübung der (grundrechtlichen)<br />

Selbstbestimmung ist, setzt Entschlussfreiheit voraus. Der Lackmustest dafür<br />

ist die Frage nach den Folgen einer Einwilligungsverweigerung.<br />

Diese Freiheitsspielräume gibt es durchaus – aber weniger in der Routine <strong>des</strong><br />

Verwaltungshandelns oder <strong>des</strong> Massengeschäfts, sondern eher in einzelnen<br />

Projekten, bei besonderen Fragestellungen, individuellen Zwecksetzungen<br />

oder zusätzlicher, ergänzender Informationsverarbeitung. So können – um<br />

Fälle aus der täglichen Praxis zu nennen – Krankenhauspatienten außerhalb<br />

<strong>des</strong> Behandlungsvertrages gefragt werden, ob sie zur Planung einer Serviceverbesserung<br />

freiwillig ihre Religionszugehörigkeit oder ihre Staatsangehörigkeit<br />

angeben möchten; ein Nein hat auf die Behandlung keinen Einfluss. Ein<br />

Kaufhaus kann seine Kunden bitten, die Postleitzahl ihres Wohnortes zu nennen,<br />

um den Einzugsbereich zu ermitteln; der Kunde ist frei, dem zu folgen.<br />

Lehrer können ihre Schüler/innen und deren Eltern darum bitten, Schulleistungen<br />

und Berufswünsche der jungen Leute an eine private Beratungs- und<br />

Vermittlungsfirma weitergeben zu dürfen; eine Verweigerung bleibt ohne<br />

Nachteile. Dasselbe gilt für die oben unter 9. genannten Datenverarbeitungen<br />

geringerer Relevanz für den AGB-Verwender.<br />

Ein großer Bereich für freiwillige Einwilligungsentscheidungen ist die Forschung.<br />

Niemand wird gezwungen, seine personenbezogenen Daten Wissenschaftlern<br />

für Forschungszwecke zur Verfügung zu stellen. Viele Menschen<br />

haben umgekehrt sogar ein Interesse daran, mit den eigenen Daten zu Erkenntnisfortschritten<br />

beizutragen. Die Entscheidung für oder wider hängt oft<br />

vom konkreten Forschungsziel ab.<br />

Nur erwähnt, aber nicht vertieft werden soll, dass in all diesen Fällen, in denen<br />

eine freiwillige Einwilligung möglich und sachgerecht ist, neben der ausreichenden<br />

Information über den Einwilligungsgegenstand die gesetzlichen<br />

18<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB

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