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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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schreibt § 301 SGB V abschließend die Befugnis <strong>des</strong> Krankenhauses zur Datenübermittlung<br />

an die Krankenkasse. Die Krankenkasse darf zusätzliche<br />

Informationen über den Patienten auch nicht über eine Einwilligung der versicherten<br />

Person abfordern.<br />

Auch Arbeitsagentur oder ARGE dürfen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung<br />

ALG II-Empfängerinnen und -Empfänger nicht über Motive und Lebenssituationen<br />

befragen, selbst wenn die Betroffenen insoweit auf die Freiwilligkeit der<br />

Angaben hingewiesen werden. Die Nähe zur Leistungsgewährung verbietet<br />

solche Datenerhebungen, wenn sie personenbezogen erfolgen.<br />

Sehr problematisch ist es auch, die Leistungsgewährung von der Einwilligung<br />

abhängig zu machen, dass die Verwaltung die anspruchsbegründenden Angaben<br />

automatisiert weiterverarbeiten darf. So müssen Hamburger Eltern, die für<br />

ihr Kind Lernmittelfreiheit beantragen, vorab zustimmen, dass z.B. die Angabe<br />

der Kinderzahl oder die Bescheinigung der Arbeitsagentur in die Lehrer- und<br />

Schülerdatei LUSD eingestellt wird. Das Einwilligungsformular enthält den<br />

Hinweis, dass die Erklärung nicht abgegeben werden muss, aber „die Schule<br />

in diesem Fall die Förderberechtigung oder Gebührenermäßigung regelmäßig<br />

nicht anerkennt“. Von einer freien Entscheidung kann hier kaum gesprochen<br />

werden. Nach längeren Diskussionen konnte die Schulbehörde überzeugt werden,<br />

dass die gewünschte Regelung in die Schuldatenschutzverordnung aufzunehmen,<br />

also eine entsprechende Ermächtigungsgrundlage zu schaffen ist.<br />

Denkbar ist eine datenschutzrechtliche Einwilligung auch hier nur bei klarer<br />

Trennung von der gesetzlichen Aufgabe und bei tatsächlicher Freiwilligkeit. So<br />

könnte man sich eine eigenständige Fragebogenaktion vorstellen, mit der ein<br />

Sozialamt die Zufriedenheit seiner „Dauerkunden“ mit dem Personal ermitteln<br />

will. Wenn die befragten Personen die Antworten ohne irgendeine Konsequenz<br />

ablehnen können, ist auch eine personenbeziehbare Erhebung zulässig,<br />

z. B. um eine spätere gezielte Nachfrage zu ermöglichen.<br />

4. Einwilligungen im Verwaltungsprivatrecht<br />

Handelt die vollziehende Gewalt in privatrechtlicher Organisationsform – z. B.<br />

als Großaktionär oder Anteilseigner einer GmbH –, kann sie damit entweder<br />

staatliche Aufgaben der Daseinsvorsorge erfüllen (Verwaltungsprivatrecht im<br />

engeren Sinne) oder Erwerbswirtschaft betreiben. Zumin<strong>des</strong>t im erstgenannten<br />

Fall wird nach herrschender Rechtsauffassung eine „Flucht ins Privatrecht“<br />

dadurch vermieden, dass die direkte Grundrechtsbindung auch hier erhalten<br />

bleibt.<br />

Für die datenschutzrechtliche Einwilligung bedeutet das zumin<strong>des</strong>t, dass auch<br />

im Rahmen (verwaltungs)privatrechtlicher Verträge und Einwilligungsabforderungen<br />

in besonderem Maße auf den Selbstbestimmungsspielraum der Betroffenen,<br />

auf die Freiwilligkeit der Entscheidung, geachtet werden muss.<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB<br />

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