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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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chert werden, um dann im Auskunftsverfahren nach §§ 474 ff. der Strafprozessordnung<br />

eine „Aktenkurzinformation“ über Verkehrsunfälle, die in der elektronischen<br />

Vorgangsbearbeitung der Polizei ComVor gespeichert sind, online abrufen<br />

zu können. Außerdem sollte die Übersendung der Verkehrsunfallakte zur<br />

Akteneinsicht online beantragt werden können. Das Verfahren wurde uns demonstriert.<br />

Wir mussten die Polizei jedoch darauf hinweisen, dass das vorgesehene automatisierte<br />

Abrufverfahren unzulässig ist. Die Aktenkurzauskunft fällt nicht<br />

unter die ausnahmsweise erlaubten automatisierten Datenübermittlungen<br />

nach § 488 der Strafprozessordnung. Deshalb schlugen wir vor, das Verfahren<br />

in ein Anfrage- und ein Antwortverfahren aufzuspalten, sodass die auf Anfrage<br />

automatisiert erstellte Aktenkurzinformation nach Prüfung von der Polizei online<br />

übermittelt werden kann. Allerdings mussten wir darauf bestehen, das Verfahren<br />

erst dann freizugeben, wenn im HamburgGateway die dritte Sicherheitsstufe<br />

(Signaturverfahren) implementiert ist, mit der auch die Übermittlung<br />

von Daten mit hohem Schutzbedarf hinreichend sicher möglich ist. Bis dahin<br />

haben wir die Übersendung <strong>des</strong> automatisiert erstellten Aktenauszugs per<br />

Briefpost vorgeschlagen, da über Unfallverursacher, Unfallgegner, Opfer und<br />

Zeugen regelhaft besonders schutzbedürftige Daten mitgeteilt werden, z. B.<br />

über Alkoholisierung eines Fahrzeugführers, Verkehrsunfallflucht oder gesundheitliche<br />

Unfallfolgen.<br />

Darüber hinaus haben wir zahlreiche Verbesserungsvorschläge eingebracht.<br />

Zur Registrierungsdatei haben wir eine ausreichende Information und die Einwilligung<br />

der Firmenkunden in die Speicherung ihrer personenbezogenen<br />

Daten gefordert. Dies betrifft zum Beispiel die Speicherung von Angaben über<br />

Gebührenzahlungsverhalten oder über den Entzug der Zulassung als Firmenkunde<br />

in der Registrierungsdatei oder die Protokollierung und Speicherung<br />

von Nutzungsdaten. Firmenkunden müssen bei jeder Anfrage ausdrücklich<br />

bestätigen, dass sie im konkreten Einzelfall aufgrund einer anwaltlichen Vertretung<br />

oder aufgrund eines bestehenden Versicherungsverhältnisses auskunftsberechtigt<br />

sind. Die Notwendigkeit einiger vorgesehener Angaben in der<br />

standardisierten Aktenkurzinformation haben wir kritisch hinterfragt.<br />

Von November 2006 bis März 2007 wurde das Projekt zur Klärung der rechtlichen<br />

Fragen zurückgestellt. Im Juli 2007 wurden uns eine geänderte Verfahrensbeschreibung<br />

und Risikoanalyse zum Verfahren „Polizeiliche Aktenkurzinformation<br />

Verkehrsunfall (PAV)“ überlassen, die allerdings neue Fragen aufwarfen.<br />

Es wurde nicht deutlich, ob dieses Verfahren mit neuem Namen beide<br />

bisher geplanten Verfahren, nämlich das Registrierungs- und das Auskunftsverfahren,<br />

umfassen soll. Nachdem uns im September 2007 bekannt wurde,<br />

dass mit der inzwischen erfolgten Signaturkarteneinführung im HamburgGateway<br />

die dritte Schutzstufe eingerichtet wurde, haben wir gegenüber der Polizei<br />

alle noch nachbesserungsbedürftigen Punkte verdeutlicht. Wir werden die<br />

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<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB

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