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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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für sinnvoll, dass sich das Forschungsdekanat der Umsetzung <strong>des</strong> § 12 a<br />

HmbKHG annimmt – und sei es, um einer Fortsetzung der Einzelprüfungen vor<br />

Ort durch den <strong>Datenschutzbeauftragten</strong> vorzubeugen.<br />

Austausch von Prüfungsdaten Studierender<br />

Als herauskam, dass im UKE jahrelang eine Angestellte als Ärztin praktizierte,<br />

die keine der Staatsprüfungen erfolgreich abgelegt hatte, suchte die Klinikumsleitung<br />

nach technischen Lösungen, um einem derartigen Fall in Zukunft vorzubeugen.<br />

Gewünscht wurde ein weitgehender Datenaustausch zwischen<br />

dem Lan<strong>des</strong>prüfungsamt in der Behörde für Soziales und Gesundheit einerseits<br />

und der medizinischen Fakultät der Universität andererseits. Besonders<br />

die Noten aller Prüfungsfächer und das Nichtbestehen einer Prüfung sollten<br />

der Universität und damit dem UKE mitgeteilt werden. Wir haben dem UKE<br />

deutlich gemacht, dass die bun<strong>des</strong>weite Approbationsordnung den Datenaustausch<br />

zwischen Lan<strong>des</strong>prüfungsämtern und Universitäten auf die personenbezogene<br />

Mitteilung beschränkt, dass der/die Studierende den ersten Teil der<br />

Medizinischen Prüfung (früher: „Physikum“) bestanden hat. Selbst das endgültige<br />

Nichtbestehen der Medizinischen Prüfung ist nur den anderen Lan<strong>des</strong>prüfungsämtern,<br />

nicht der Universität bzw. dem Universitätsklinikum mitzuteilen.<br />

Offensichtlich ging der Verordnungsgeber davon aus, dass die/der<br />

Studierende für die Fortsetzung <strong>des</strong> Studiums (klinische Semester) bzw. für die<br />

Anstellung im Universitätskrankenhaus selbst die entsprechenden Urkunden<br />

vorlegen muss – zumal es bei Bewerbern aus anderen Bun<strong>des</strong>ländern einen<br />

Austausch zwischen dem Prüfungsamt und dem UKE nicht gibt.<br />

Datenschutzrechtlich unproblematisch wäre eine bun<strong>des</strong>weite Vereinheitlichung<br />

dieser Urkunden zur besseren Kontrolle. Zugestimmt haben wir einer<br />

Einwilligungslösung: Bei der Anmeldung zur Prüfung kann der/die Studierende<br />

sich nach Aufklärung über die Regelungen der Approbationsordnung<br />

freiwillig damit einverstanden erklären, dass das Prüfungsamt die Noten nach<br />

bestandener Prüfung an den medizinischen Fachbereich der Universität weitergibt.<br />

Meldungen zum Krebsregister<br />

Auf einem anderen Gebiet konnten wir dem UKE schließlich zu einer „Verfahrensverschlankung“<br />

verhelfen: Für die patientenbezogenen Meldungen zum<br />

Krebsregister hatte das UKE erst 2005 einen datenschutzfreundlichen Ablauf<br />

beschlossen. In der Praxis wurde die mündliche und schriftliche Einholung der<br />

Einwilligung <strong>des</strong> Patienten durch den behandelnden Arzt jedoch als zu kompliziert<br />

empfunden. Die zunächst angestrebte Aufnahme einer vorsorglichen<br />

Einwilligung zur Datenweitergabe an das Krebsregister in den Behandlungsvertrag<br />

für jeden UKE- Patienten konnten wir nicht akzeptieren. Dies wäre vielfach<br />

eine überraschende Klausel und entbehrte im Zeitpunkt der Krankenhausaufnahme<br />

häufig jeglicher Grundlage. Einigen konnten wir uns dagegen auf<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB<br />

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