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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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merksam gemacht wurde. Hinzu kamen weitere Voraussetzungen, die jeweils<br />

im Einzelfall vorliegen mussten. Diese Vorgehensweise ist nach der obigen<br />

Entscheidung <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts nicht mehr möglich.<br />

Das Gericht musste sich mit einer geplanten Videoüberwachungsmaßnahme<br />

in Bayern befassen und kam zu dem Ergebnis, dass ein solcher Eingriff in das<br />

allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht auf die allgemeinen Regelungen zur Datenerhebung<br />

im Datenschutzrecht gestützt werden könne. Diese Normen enthielten<br />

keine hinreichenden Vorgaben für Anlass und Grenzen der Maßnahmen,<br />

um als Ermächtigungsgrundlage für den Grundrechtseingriff in Betracht<br />

zu kommen. Sie begrenzten die Datenerhebung lediglich durch das Gebot der<br />

Erforderlichkeit. Dies allein könne die behördliche Praxis aber nicht hinreichend<br />

anleiten oder Kontrollmaßstäbe bereitstellen.<br />

Das Gericht hat allerdings nicht ausgeschlossen, dass eine Videoüberwachung<br />

öffentlicher Einrichtungen mit Aufzeichnung <strong>des</strong> gewonnenen Bildmaterials<br />

auf der Grundlage einer hinreichend bestimmten und normenklaren Ermächtigungsgrundlage<br />

materiell verfassungsgemäß sein kann.<br />

Nach dieser Entscheidung kann die bisher in Hamburg vertretene Auffassung,<br />

man könne die Videoüberwachung auf § 12 HmbDSG stützen, nicht mehr aufrechterhalten<br />

werden. Vielmehr ist es erforderlich, die Videoüberwachung öffentlicher<br />

Gebäude den Anforderungen <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts entsprechend<br />

gesetzlich zu regeln. Die Hamburgische Bürgerschaft hat dies nach<br />

einem Hinweis <strong>des</strong> <strong>Hamburgischen</strong> <strong>Datenschutzbeauftragten</strong> erkannt und den<br />

Senat ersucht, eine hinreichend klare Rechtsgrundlage für die Videoüberwachung<br />

öffentlicher Orte – insbesondere von Schulräumen – zu schaffen. Wir<br />

gehen davon aus, dass es noch im Jahr 2008 zu einem entsprechenden Gesetzgebungsverfahren<br />

kommen wird und wir daran beteiligt werden.<br />

Bis die Spezialnorm für die Videoüberwachung in Kraft tritt, besteht nach alledem<br />

kein Raum mehr für die Einrichtung weiterer Videoüberwachungsanlagen<br />

in Schulen.<br />

14. Gesundheitswesen<br />

14.1 Novellierung <strong>des</strong> <strong>Hamburgischen</strong> Krankenhausgesetzes<br />

Eine auch vom <strong>Hamburgischen</strong> <strong>Datenschutzbeauftragten</strong> initiierte Novellierung<br />

<strong>des</strong> Krankenhausgesetzes regelt unter anderem erstmals in der Bun<strong>des</strong>republik<br />

die Errichtung von Biobanken.<br />

Im Oktober 2006 beschloss die Bürgerschaft eine umfangreiche Novellierung<br />

<strong>des</strong> <strong>Hamburgischen</strong> Krankenhausgesetzes. Diese war bereits im Jahr zuvor<br />

mit betroffenen Institutionen erörtert worden, wurde noch in den Ausschussbe-<br />

80<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB

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