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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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Es war vorgesehen, bestimmte Firmendaten, die nach § 9 Absatz 4 <strong>des</strong> Gesetzes<br />

zur vorläufigen Regelung <strong>des</strong> Rechts der Industrie- und Handelskammern<br />

(IHKG) zur Förderung von Geschäftsabschlüssen und zu anderen dem Wirtschaftsverkehr<br />

dienenden Zwecken an nicht-öffentliche Stellen übermittelt<br />

werden dürfen, georeferenziert im Internet für jedermann zum Abruf anzubieten.<br />

In den Standortbildern sollte die räumliche Verteilung der Unternehmen,<br />

differenziert nach Branchen und Beschäftigtengrößenklassen, enthalten sein.<br />

Die restlichen Daten, nämlich ursprünglich nur Firmenname, Name <strong>des</strong> Verantwortlichen,<br />

Anschrift und Telekommunikationsdaten, sollten als Listen zugefügt<br />

werden.<br />

Werden zum Beispiel als Grundlage Liegenschaftskarten verwendet, sind darin<br />

neben dem Grundriss <strong>des</strong> Grundstücks selbst zusätzlich auch Angaben zu<br />

Flurstücksgrenzen, Nutzungsart und Art und Umfang der Bebauung enthalten.<br />

Das Verfahren war datenschutzrechtlich von Belang, da nicht nur Firmendaten,<br />

sondern auch Daten von Kleingewerbetreibenden und Einzelpersonengesellschaften<br />

betroffen sind. Für diese Personengruppen gelten neben dem<br />

IHKG auch die Schutzvorschriften <strong>des</strong> <strong>Hamburgischen</strong> Datenschutzgesetzes<br />

(HmbDSG).<br />

Unsere hauptsächlichen Bedenken richteten sich gegen die namensbezogenen<br />

Übermittlungen an private Dritte. Das sind in diesem Zusammenhang auch<br />

andere Mitglieder derselben Kammer. Daneben wurden Verfahrensfragen behandelt,<br />

die mit der gemeinsamen Datenverarbeitung verbunden waren.<br />

Wir haben darauf hingewiesen, dass die Verknüpfung der Mitgliedsdaten mit<br />

an sich zunächst anonymen Geodaten deren Anonymität aufhebt und diese<br />

gezielt hergestellten personenbezogenen Geodaten nicht ohne Einwilligung<br />

der Betroffenen oder aufgrund spezieller Rechtsvorschriften an Dritte übermittelt<br />

werden dürften.<br />

Auch das Vermessungsgesetz selbst fordert eine Einwilligung der Betroffenen,<br />

wenn neben dem Kartenmaterial die dort genannten personenbezogenen<br />

Daten von den ursprünglichen Abnehmern an Dritte weitergegeben werden<br />

sollen.<br />

Einen Rückgriff auf die allgemeinen Übermittlungsvorschriften <strong>des</strong> HmbDSG,<br />

auf den die Kammer sich berief, hielten wir angesichts <strong>des</strong> Wortlauts <strong>des</strong> § 9<br />

Abs. 4 IHKG nicht für zulässig. Er zählt die an nicht-öffentliche Stellen übermittelbaren<br />

Daten abschließend auf und sieht – im Gegensatz zur Übermittlung an<br />

öffentliche Stellen in Abs. 6 – einen Rückgriff auf das HmbDSG nicht vor.<br />

Daneben ergab sich Regelungsbedarf hinsichtlich <strong>des</strong> gemeinsam betriebenen<br />

Verfahrens und der angestrebten Abrufe durch Dritte.<br />

Die Handelskammer Hamburg hat <strong>des</strong>halb eine Satzung erlassen, in der die<br />

erforderlichen Regelungen getroffen wurden. Auch in Satzungen können da-<br />

102<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB

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