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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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Unternehmen selbst, z.B. durch eine interne Sperrliste, dafür sorgen, dass der<br />

Betroffene von diesem Unternehmen keine Werbesendung mehr erhält.<br />

Viele Betroffene verlangen eine Löschung ihrer Daten. Sie haben jedoch nur<br />

einen Anspruch auf Sperrung ihrer Daten. Dies macht auch Sinn. Viele Unternehmen<br />

mieten Adressen an, ohne sie selbst zu speichern, sie können daher<br />

auch dort nicht gelöscht werden. Da aber der Werbende dafür verantwortlich ist,<br />

eine Sperrung <strong>des</strong> Betroffenen zu berücksichtigen, ist der beste Weg für das Unternehmen,<br />

selbst eine Sperrliste zu führen. Wenn das Unternehmen den Adresshändler<br />

bittet, den Datensatz zu sperren, hilft dies nicht viel. Denn bei der nächsten<br />

Aktion kann sich das Unternehmen eines anderen Adresshändlers bedienen<br />

und dieser ist nicht über die Sperrung informiert. So käme es erneut zu einer<br />

Aussendung an Betroffene, die widersprochen haben und sich – zu Recht – dann<br />

darüber beschweren. Eine Löschung bei den Adresshändlern hätte das gleiche<br />

Ergebnis. Die Adresshändler füllen ihre Datenbestände mit neuen und aktualisierten<br />

Daten auf. Auf dieses Art und Weise kämen dann wieder Betroffene in die<br />

Adressdateien, obwohl sie eigentlich widersprochen haben. Im Ergebnis ist das<br />

Sperren die beste Lösung, um einen Widerspruch zu berücksichtigen.<br />

28. Sonstiges<br />

28.1 Mahnung durch Computeranruf<br />

Es ist nicht zulässig, säumige Schuldner über einen computergesteuerten Telefonanruf<br />

zu mahnen.<br />

Große Unternehmen, aber auch Inkassobüros, gehen teilweise dazu über, offene<br />

Rechnungen per Computeranruf telefonisch anzumahnen. Die Gründe dafür<br />

liegen auf der Hand: Einerseits sind Telefonate deutlich kostengünstiger<br />

als schriftliche Mahnungen, andererseits finden sich derart Angesprochene<br />

möglicherweise schneller bereit, die ausstehenden Forderungen zu begleichen.<br />

Dies umso mehr, als eine Wiederholung eines solchen Anrufs nicht ausgeschlossen<br />

werden kann. Damit ist aber in vielen Fällen die Gefahr verbunden,<br />

dass dritte Personen von den Schulden <strong>des</strong> Betroffenen erfahren.<br />

Genau das sind auch die datenschutzrechtlichen Risiken, die die Mahnung<br />

durch Computeranruf unzulässig macht. Nach § 9 Satz 1 BDSG ist die innerbetriebliche<br />

Organisation bei automatisierter Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener<br />

Daten so zu gestalten, dass sie den besonderen Anforderungen<br />

<strong>des</strong> Datenschutzes gerecht wird. Dabei ist zu gewährleisten, dass Unbefugte<br />

keinen Zugriff auf personenbezogene Daten erhalten. Gerade in diesem sensiblen<br />

Bereich kann es nicht zulässig sein, es dem Zufall zu überlassen, wer den<br />

Anruf entgegen nimmt.<br />

Der Düsseldorfer Kreis hat daher in seiner Sitzung im April 2007 in Hamburg<br />

einstimmig folgenden Beschluss gefasst:<br />

138<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB

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