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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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werden, vom Forschungsbereich, in dem Patientendaten ausschließlich anonym<br />

oder pseudonymisiert verarbeitet werden dürfen.<br />

Als erstes Gesetz in der Bun<strong>des</strong>republik enthält das Hamburgische Krankenhausgesetz<br />

schließlich auf unseren Vorschlag hin eine Vorschrift für die Sammlung<br />

von Proben und Daten zu allgemeinen Forschungszwecken. Die Regelung<br />

beseitigt die bisherige rechtliche Grauzone und ermöglicht ausdrücklich<br />

die Errichtung von sogenannten Biobanken. Sie bindet diese aber an eine vorherige<br />

Anonymisierung der Proben und Daten oder an eine vorherige Einwilligung<br />

der betroffenen Patienten bzw. Probanden. In diesem Falle sind Proben<br />

und Daten vor Aufnahme in die Biobank zu pseudonymisieren – ggf. durch<br />

einen externen Datentreuhänder. Um einen Überblick zu bekommen über<br />

diese datenschutzrechtlich besonders sensiblen, weil langfristigen und<br />

zweckoffenen Vorratsdatenhaltungen, sind neue Biobanken in Hamburger<br />

Krankenhäusern beim <strong>Hamburgischen</strong> <strong>Datenschutzbeauftragten</strong> anzuzeigen<br />

(siehe auch unten 14.2).<br />

14.2 Datenschutzprobleme im Universitäts-Klinikum Eppendorf<br />

Neben einzelnen Datenschutzdefiziten in der täglichen Routine bestehen im<br />

UKE grundsätzliche Probleme <strong>des</strong> Patientendatenschutzes durch tiefgreifende<br />

organisatorische Umstrukturierungen und eine ehrgeizige technische<br />

Modernisierung.<br />

Organisationsstruktur<br />

Früher bildete das UKE eine einheitliche Organisationsstruktur als öffentlichrechtliches<br />

Krankenhaus. Heute setzt sich die „UKE-Gruppe“ zusammen aus<br />

den Kern-Kliniken und Zentren, klinischen Töchtern wie dem Universitären<br />

Herzzentrum und dem Altonaer Kinderkrankenhaus, Privatkliniken (Martiniklinik),<br />

dem Ambulanzzentrum und verschiedenen Service- GmbH. Datenschutzrechtlich<br />

sind diese Einrichtungen je nach Status (stationär / ambulant;<br />

öffentlich-rechtlich / GmbH; Patientenbehandlung / Service) nach unterschiedlichen<br />

Rechtsgrundlagen zu beurteilen: So gilt das Hamburgische Krankenhausgesetz<br />

nur für die Kliniken der Allgemeinversorgung, also nicht für die Martiniklinik<br />

und das Ambulanzzentrum; das Bun<strong>des</strong>datenschutzgesetz gilt für<br />

alle GmbH, egal ob Service oder Ambulanz- GmbH; das Hamburgische Datenschutzgesetz<br />

gilt, soweit die Forschung und die Personalverwaltung in den<br />

UKE-Kliniken betroffen ist.<br />

Während die Behandlung der Patienten früher in einer datenschutzrechtlichen<br />

Stelle (UKE) erfolgte, ist sie nun auf verschiedene rechtlich selbständige Einheiten<br />

verteilt. Dies hat zur Folge, dass sich die Datenweitergabe von einer Einheit<br />

an eine andere (z.B. von der Strahlenklinik zum Ambulanzzentrum im<br />

selben Gebäude) rechtlich als Datenübermittlung darstellt, für die es ggf. einer<br />

ausdrücklichen Einwilligung <strong>des</strong> Patienten bedarf. Bei der Inanspruchnahme<br />

82<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB

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