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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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schaffen oder die Übermittlung <strong>des</strong> Geburtsdatums in Arzneimittelstudien ausdrücklich<br />

zulassen. Bis dahin wollen die <strong>Datenschutzbeauftragten</strong> die Verwendung<br />

<strong>des</strong> Geburtsdatums (und nur dieses) vorerst dulden, um die Arzneimittelsicherheit<br />

nicht zu gefährden. Das BfArM wurde vom Bun<strong>des</strong>beauftragten für<br />

den Datenschutz aufgefordert, das Meldeformular zumin<strong>des</strong>t bezüglich der Initialen<br />

zu ändern.<br />

14.5 Patientendatenverwaltung in ärztlichen Kooperationspraxen<br />

In der Frage, wie sich das Recht der Patienten auf freie Arztwahl auf die Organisation<br />

der Datenverarbeitung in Gemeinschaftspraxen auswirkt, fanden die Datenschutzaufsichtsbehörden<br />

der Länder in Hamburg eine gemeinsame Antwort.<br />

Eine Veröffentlichung im Ärzteblatt verbreitete sie bei der Zielgruppe.<br />

Seit längerem waren wir mit Anfragen von Patienten und Ärzten zur elektronischen<br />

Patientendatenverwaltung in Gemeinschaftspraxen befasst. Patienten<br />

wollten nicht, dass ihnen unbekannte Kollegen <strong>des</strong> behandelnden Arztes<br />

freien Zugriff auf ihre Behandlungsdaten haben. Patienten sahen sich mit Werbepost<br />

der Praxis konfrontiert, obwohl der behandelnde Arzt die Gemeinschaftspraxis<br />

lange verlassen hatte. Ärzte, die aus Gemeinschaftspraxen ausschieden,<br />

wollen die Daten „ihrer“ Patienten mitnehmen und sie damit den<br />

ehemaligen Kollegen in der Praxis vorenthalten.<br />

Zu diesem Thema führten wir Gespräche mit der Kassenärztlichen Vereinigung<br />

und der Ärztekammer Hamburg. Wir vertraten die Auffassung, dass die<br />

gemeinsame Patientendatei in einer Gemeinschaftspraxis so angelegt werden<br />

muss, dass Patienten nicht behandelnde Arztkollegen vom Datenzugriff ausschließen<br />

und dass Ärzte bei Auflösung einer Gemeinschaftspraxis nur die<br />

Daten der von ihnen behandelten Patienten weiter nutzen können. Die Ärztekammer<br />

hielt dem entgegen, dass immer die gesamte Gemeinschaftspraxis<br />

Vertragspartner der Patienten werde und bestimme, welcher Arztkollege die<br />

Behandlung durch- oder fortführt. Dies habe notwendig die unbeschränkte gemeinsame<br />

Datenverarbeitung zur Folge.<br />

Dieses arztrechtliche wie datenschutzrechtliche Problem machten wir zum<br />

Tagesordnungspunkt <strong>des</strong> sogenannten Düsseldorfer Kreises, <strong>des</strong> Zusammenschlusses<br />

der Obersten Aufsichtsbehörden über den Datenschutz im nicht<br />

öffentlichen Bereich, der 2007 in Hamburg tagte und von uns geleitet wurde.<br />

Die Datenschutzkolleginnen und -kollegen einigten sich in den wesentlichen<br />

Aussagen auf unsere Rechtsauffassung: Das in den ärztlichen Berufsordnungen<br />

herausgestellte Recht der Patienten auf freie Arztwahl gilt ausdrücklich<br />

auch für alle Formen der ärztlichen Kooperation, also auch im Gemeinschaftspraxen<br />

– und zwar unabhängig von der Frage, wer Vertragspartner <strong>des</strong><br />

Patienten ist. Macht der Patient seinen Willen deutlich, dass er nur von einem<br />

bestimmten Arzt der Kooperationspraxis – und ggf. noch von <strong>des</strong>sen Vertreter<br />

– behandelt werden möchte, muss dieser Arzt die ärztliche Schweigepflicht<br />

90<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB

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