30.11.2012 Aufrufe

21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Will eine Auskunftei Positivdaten zu Privatpersonen erheben, bedarf es<br />

dafür einer wirksamen Einwilligung der Betroffenen im Sinne <strong>des</strong> § 4a<br />

BDSG. Sofern die Auskunftei oder ihre Vertragspartner zu diesem Zweck<br />

eine für eine Vielzahl von Fällen vorformulierte Einwilligungsklausel verwenden,<br />

die als Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne <strong>des</strong> § 305<br />

BGB zu werten ist, muss eine entsprechende Einwilligung darüber hinaus<br />

den Anforderungen <strong>des</strong> § 307 BGB genügen.<br />

24.2 Nutzung von Inkassodaten<br />

Die Übermittlung von negativen personenbezogenen Daten aus dem Inkassobereich<br />

an Auskunfteien ist grundsätzlich nicht zulässig. Ausnahmen sind nur<br />

unter Beachtung bestimmter Anforderungen möglich.<br />

Schon im 19. <strong>Tätigkeitsbericht</strong> wurde ausführlich über die unzulässige Praxis<br />

von Inkassounternehmen berichtet, negative Auskünfte ohne weitere Überprüfung<br />

an Auskunfteien zu übermitteln (19. TB, <strong>21.</strong>1). Die damals von der Datenschutzaufsichtsbehörde<br />

Hamburg aufgestellten Kriterien zur Zulässigkeit<br />

der Übermittlung gelten nach wie vor.<br />

Im Jahre 2006 griff der Verband der Handelsauskunfteien gegenüber der Arbeitsgruppe<br />

Auskunfteien <strong>des</strong> Düsseldorfer Kreises das Thema erneut auf. Die<br />

Problematik wurde vor dem Hintergrund, dass zwar in der Arbeitsgruppe Auskunfteien<br />

Einigkeit hinsichtlich bestimmter Grundsätze bestanden hatte, aber<br />

kein Beschluss <strong>des</strong> Düsseldorfer Kreises erwirkt worden war, noch einmal intensiv<br />

diskutiert. Im November 2006 wurde dann mehrheitlich ein Beschluss<br />

<strong>des</strong> Düsseldorfer Kreises gefasst, in dem folgen<strong>des</strong> festgestellt wurde:<br />

124<br />

Eine generelle Übermittlung von weichen Negativdaten aus dem<br />

Inkassobereich für die Auskunftserteilung ist auf Grund entgegenstehender<br />

überwiegender schutzwürdiger Interessen <strong>des</strong> Betroffenen nicht<br />

zulässig.<br />

Kann jedoch nach sorgfältiger Einzelfallabwägung die Zahlungsunfähigkeit<br />

oder Zahlungsunwilligkeit zweifelsfrei festgestellt werden, d.h. besteht<br />

kein Grund zu der Annahme, dass der Betroffene ein schutzwürdiges<br />

Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat, wird eine Übermittlung<br />

unter folgenden Voraussetzungen als zulässig angesehen:<br />

1. Es muss sich um eine unbestrittene Forderung handeln.<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!