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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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stellen, ob und ggf. in welcher Höhe ein Anspruch auf die staatliche Leistung<br />

besteht. Über das Gleichbehandlungsgebot gilt dies grundsätzlich auch für<br />

Leistungen, die das Gesetz in das Ermessen der Verwaltung stellt oder die<br />

ohne eine spezielle Gesetzesgrundlage nur auf einer Haushaltsentscheidung<br />

beruhen. Die Datenoffenbarung der Betroffenen ist hier weniger eine freiwillige<br />

rechtsgeschäftliche Einwilligungserklärung als vielmehr die Wahrnehmung<br />

einer Obliegenheit oder Mitwirkungs“pflicht“, um die Antragsvoraussetzungen<br />

zu erfüllen (vgl. § 60 Sozialgesetzbuch – SGB – I). Die Selbstbestimmung liegt<br />

in der Entscheidung, einen Leistungsantrag zu stellen; die Datenoffenbarung<br />

ist die logische Folge.<br />

Auch hier bilden die gesetzlichen Vorgaben und Förderungsbedingungen<br />

einschließlich der erforderlichen Datenverarbeitung abschließende Regelungen,<br />

die nicht über individuelle Einwilligungen ausgeweitet werden dürfen. Im<br />

Bereich der massenweisen, allgemeinverbindlichen und auf Gleichbehandlung<br />

ausgerichteten Leistungsverwaltung ist – jedenfalls im Regelfall – kein Platz für<br />

individuelle Lösungen. Die Grundrechtsausübung (Einwilligung) eines Einzelnen<br />

kann die Grundrechtsausübung anderer jedenfalls nicht präjudizieren. Einzelentscheidungen<br />

der am Gleichbehandlungsgebot orientierten Leistungsverwaltung<br />

sind nicht sinnvoll und würden die Leistungsaufgabe verfehlen. So<br />

wäre eine Frage an die Leistungsempfänger, wozu sie den „zum Lebensunterhalt“<br />

erhaltenen Geldbetrag ganz konkret verwenden werden, auch dann zu<br />

kritisieren, wenn die Freiwilligkeit der Antwort außer Frage steht. Sie würde die<br />

gesetzliche Aufgabe überschreiten und wäre auch nicht repräsentativ.<br />

Die enge Zweckbindung gilt streng genommen auch für Einwilligungserklärungen<br />

in Form von Schweigepflichtentbindungen, wie sie etwa das Versorgungsamt,<br />

das Sozialamt, das Gesundheitsamt von den Antragstellern abfordern: Es<br />

geht um die Obliegenheit <strong>des</strong> Antragstellers, die zur Antragsbegründung erforderlichen<br />

Informationen beizubringen. Die Einwilligung in die direkte Kontaktaufnahme<br />

zwischen Amt und Arzt dient lediglich der Abkürzung <strong>des</strong> Kommunikationsvorgangs.<br />

Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung,<br />

an das die Leistungsverwaltung gebunden ist, gibt dem Antragsteller das<br />

Recht, die Unterlagen auch selbst bei seinen Ärzten zu beschaffen, ohne dem<br />

Amt gegenüber eine Schweigepflichtentbindung für den Arzt zu erklären. Ein<br />

unverhältnismäßiger Mehraufwand dürfte dem Amt nicht entstehen: In beiden<br />

Varianten muss es festlegen, welche medizinischen Informationen es von den<br />

Ärzten benötigt. Der Betroffene kann nicht über den erforderlichen Umfang,<br />

wohl aber über den Weg der Information frei entscheiden. Holt er die Unterlagen<br />

selbst beim Arzt ab, bleibt er auch „Herr“ der Datenoffenbarung gegenüber<br />

dem Amt.<br />

Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung hat das Bun<strong>des</strong>sozialgericht<br />

den Vorrang der gesetzlichen Regelungen vor einer Einwilligung höchstrichterlich<br />

bestätigt (19.TB 6.1): Zur Abrechnung von Krankenhauskosten um-<br />

10<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB

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