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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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Arbeitgebers. Bei<strong>des</strong> würde durch eine erzwungene und sehr viel weitergehende<br />

Sicherheitsüberprüfung auf Basis einer Einwilligung radikal entwertet.<br />

Erscheint eine erweiterte Sicherheits- oder Zuverlässigkeitsprüfung in Zeiten<br />

der Terrorabwehr unverzichtbar, hat darüber der Gesetzgeber zu entscheiden,<br />

der dann zugleich auch die Maßnahmen zum Schutz der informationellen<br />

Selbstbestimmung der Betroffenen zu treffen hat.<br />

8.5 Löschungsantrag beim LKA<br />

Anlässlich zweier Eingaben sind wir auf einen problematischen Umgang der<br />

Polizei mit Löschungen aus dem Vorgangsverwaltungssystem „ComVor-Index<br />

(CVI)“ gestoßen.<br />

Die Petenten hatten an das Lan<strong>des</strong>kriminalamt 132 (LKA 132) Anträge auf Auskunft<br />

über alle bei der Polizei Hamburg über sie gespeicherten personenbezogenen<br />

Daten gerichtet. Nach Erhalt der Selbstauskunft stellten sie Löschungsanträge<br />

zu den Daten, die sie als Beschuldigte in Strafverfahren auswiesen, da<br />

diese Strafverfahren eingestellt worden waren. Sie begründeten die Anträge<br />

damit, dass kein Restverdacht mehr hinsichtlich <strong>des</strong> eingetragenen Tatvorwurfs<br />

bestehe. Neben der Löschung aus Vorgangsdateien, einschließlich der<br />

beim Bun<strong>des</strong>kriminalamt (BKA) geführten Verbunddateien, wollten die Petenten<br />

auch die Löschung ihrer Daten aus dem CVI erreichen.<br />

Das CVI dient als Vorgangsverwaltungsdatei im Wesentlichen dem Auffinden polizeilicher<br />

Vorgänge, nicht aber der Sachbearbeitung. Im CVI sind den<br />

Personen, über die Vorgänge angelegt werden, „Rollen“ zugeordnet, z. B. „Beschuldigter“,<br />

„Betroffener“, „angehaltene Person“, „sonstige Person“ oder „Fehlerfassung“.<br />

Selbst dann, wenn in einer Sache kein Ermittlungsverfahren eingeleitet<br />

oder ein Ermittlungs- oder Strafverfahren eingestellt wurde, hält es die Polizei<br />

regelmäßig noch für einen gewissen Zeitraum für erforderlich, über CVI<br />

etwas über den Verfahrensstand oder den Verbleib der Sachakten zu erfahren.<br />

Die im CVI gespeicherten Daten unterliegen Speicherfristen, die mit dem <strong>Hamburgischen</strong><br />

<strong>Datenschutzbeauftragten</strong> einvernehmlich festgelegt wurden. Der<br />

Lauf dieser Speicherfristen wird an ein Ereignis (z. B. bei Anhaltemeldungen)<br />

oder an das Datum einer Erledigung (z. B. Einstellung <strong>des</strong> Verfahrens) geknüpft;<br />

nach Ablauf der Fristen, die rollenabhängig gestaffelt sind (z. B. bei Beschuldigten:<br />

fünf Jahre, bei sonstigen Personen: ein Jahr), werden die Daten<br />

automatisch aus dem CVI gelöscht.<br />

Die ausführlich begründeten Löschanträge der Petenten wurden von der Polizei<br />

per Bescheid abgelehnt mit der Begründung, durch die Festlegung der<br />

Speicherfristen gebe es für eine Löschung der Daten aus dem CVI „keinen Ermessensspielraum“.<br />

In einem Fall führte unsere Intervention allerdings zu<br />

einer sofortigen Löschung aus dem CVI, was später von der Polizei mit einem<br />

Versehen erklärt wurde.<br />

54<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB

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