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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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auch gegenüber seinen Kolleginnen und Kollegen in der Praxis wahren. Dies<br />

bedeutet, dass auch die EDV-Datei für die Patientendaten für diese Fälle jedenfalls<br />

die Möglichkeit eines Zugriffsausschlusses für die anderen Ärztinnen und<br />

Ärzte der Praxis vorsehen muss („mandantenfähiges System“).<br />

In den Fällen, in denen der Patient seine Arztwahl nicht ausdrücklich ausübt,<br />

ist es eine Frage der Umstände, ob ein konkludentes Einverständnis <strong>des</strong><br />

Patienten mit einer Vertretung und Zugriffsberechtigung aller Praxisärzte anzunehmen<br />

ist. Dies wird bei einer kleinen Gemeinschaftspraxis unter Eheleuten<br />

oder einer Notfallambulanz am Wochenende möglicherweise anders zu beurteilen<br />

sein, als bei einer psychiatrischen oder einer besonders großen und<br />

Fachrichtungs-übergreifenden Gemeinschaftspraxis. In jedem Falle ist allen<br />

Kooperationspraxen dringend zu raten, die Frage der Arztwahl und der möglichen<br />

Vertretung und Zugriffsberechtigung am Beginn einer Behandlung mit<br />

der Patientin oder dem Patienten klar zu regeln und auch in der elektronischen<br />

Patientendatei abzubilden.<br />

Letzteres ist auch für die Kolleginnen und Kollegen der Kooperationspraxis<br />

selbst wichtig: Es erleichtert, ja ermöglicht überhaupt erst die gebotene Trennung<br />

der Patientendatensätze, wenn die Praxis aufgelöst wird, neue Ärzte hinzukommen<br />

oder Kollegen die Praxis verlassen. Hier geht es nicht nur um<br />

datenschutzrechtliche, sondern auch um wettbewerbsrechtliche und damit<br />

ökonomische Fragen. Es ist damit von großer Bedeutung, bereits bei der Auswahl<br />

<strong>des</strong> elektronischen Patientenverwaltungssystems auf diese technischen<br />

Möglichkeiten zu achten.<br />

Unter dem Titel „Patientendaten in ärztlichen Kooperationen sicher verwalten“<br />

haben wir die Sach- und Rechtslage und die im Düsseldorfer Kreis abgestimmte<br />

Auffassung im Deutschen Ärzteblatt vom 7. September 2007 publiziert<br />

und so den direkt Betroffenen zugänglich gemacht.<br />

14.6 Prüfung der Asklepiosklinik Barmbek<br />

Die datenschutzrechtliche Prüfung <strong>des</strong> neuen Krankenhauses offenbarte eine<br />

Reihe von Mängeln und gab Anlass zu weiteren Kontrollen insbesondere zentral<br />

administrierter Systeme.<br />

Anfang <strong>des</strong> Jahres 2007 führten wir vor Ort in der neu erbauten Asklepiosklinik<br />

Barmbek (AKB) eine technische und datenschutzrechtliche Prüfung durch, die<br />

wir durch Gespräche in der Zentrale der Asklepios Kliniken LBK Hamburg<br />

GmbH vertieften. Über folgende Probleme und Defizite setzten wir uns mit der<br />

<strong>Datenschutzbeauftragten</strong> der Asklepioskliniken und den zuständigen technischen<br />

Verantwortlichen auseinander:<br />

Im AKB dürfen die Arbeitsplatzrechner nach einer Dienstvereinbarung auch<br />

zum privaten Surfen im Internet und zum privaten E-Mail-Austausch genutzt<br />

werden. Unsere Forderung, die dadurch entstehenden Sicherheitsrisiken<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB<br />

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