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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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Dieser Vorgang zeigt, dass wir in vielen Fällen zur Durchsetzung eines datenschutzkonformen<br />

Verhaltens der Behörden auf Eingaben der Betroffenen angewiesen<br />

sind.<br />

11. Bauen und Wohnen<br />

11.1 Datenschutzprobleme beim Verkauf von Erbbaugrundstücken<br />

an die Erbbauberechtigten<br />

Zur Vorbereitung <strong>des</strong> Verkaufs von Erbbaugrundstücken übermittelte die Liegenschaftsverwaltung<br />

die Personalien der Erbbauberechtigten ohne deren Kenntnis<br />

an ein Maklerunternehmen.<br />

Aufgrund zweier Beschwerden von Erbbauberechtigten im Jahre 2006 wurden<br />

wir auf das „Aktionsmodell“ der Liegenschaftsverwaltung zum Verkauf von<br />

Erbbaugrundstücken aufmerksam. Nach entsprechenden Beschlüssen der<br />

Bürgerschaft hatte die Finanzbehörde 2004 Dienstleistungen ausgeschrieben,<br />

die den Verkauf von ca. 5000 Einfamilienhausgrundstücken an die Erbbauberechtigten<br />

vorbereiten sollten: Ermittlung der Kaufpreise, Erstellung von Angeboten,<br />

Durchführung der Kaufverhandlungen, Wahrnehmung der Notartermine<br />

und anderes. Unter „Arbeitsmaterial und Arbeitsorganisation“ hieß es in<br />

den Ausschreibungsunterlagen: „Für das Portfolio wird die FHH dem Auftragnehmer<br />

die Grundstücke sowie die Erbbaurechtsnehmer benennen“. Nach<br />

Erteilung <strong>des</strong> Zuschlags erhielt der Auftragnehmer die Daten der Erbbauberechtigten.<br />

Erst danach teilte die Finanzbehörde den Berechtigten mit, dass<br />

die Liegenschaft die Firma X „als kompetenten Partner gewinnen“ konnte und<br />

dieser „in den nächsten Tagen mit Ihnen Kontakt aufnehmen“ werde.<br />

Der Auftragnehmer hatte Aufgaben der Liegenschaftsverwaltung übernommen,<br />

die langjährige Erfahrung und spezifische Sachkenntnis erforderten und<br />

eine nicht geringe Gestaltungs- und Entscheidungsfreiheit umfassten. Deswegen<br />

war nicht davon auszugehen, dass der Auftragnehmer nur „verlängerter<br />

Arm“ der Liegenschaftsverwaltung und streng ihrer Weisung und Kontrolle<br />

unterworfen war. Damit kam datenschutzrechtlich eine Auftragsdatenverarbeitung,<br />

bei der die Verantwortung allein beim Auftraggeber blieb, nicht in Betracht.<br />

Vielmehr handelte es sich bei der Weitergabe der Personalien datenschutzrechtlich<br />

um eine Übermittlung an einen privaten Dritten, die in das informationelle<br />

Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen eingriff und daher<br />

einer Einwilligung oder einer gesetzlichen Ermächtigung bedurfte.<br />

Eine Einwilligung war nicht eingeholt worden. Über das Vorliegen einer gesetzlichen<br />

Ermächtigung zur Datenübermittlung konnten wir uns mit der Finanzbehörde<br />

nicht einigen. Nach unserer Rechtsauffassung fehlte es an einer<br />

Übermittlungsberechtigung: Dafür wäre mangels spezialgesetzlicher Eingriffsermächtigungen<br />

nur die Generalklausel <strong>des</strong> § 16 Hamburgisches Daten-<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB<br />

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