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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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Die Ermittlung und Kenntnis der Akteninhalte und ihre Zuordnung zu Schutzbedarfsstufen<br />

ist zudem Voraussetzung für die Erstellung eines datenschutzgerechten<br />

Zugriffskonzeptes.<br />

Die Verantwortlichkeiten und Berechtigungen für das Verfahren sowie der<br />

Zugriff auf die Anwendung und Daten müssen von der verantwortlichen<br />

Daten verarbeitenden Stelle festgelegt und entsprechend der IT-Richtlinie<br />

ELDORADO revisionssicher protokolliert werden.<br />

Eine revisionssichere Protokollierung umfasst neben der Erstellung eines Zugriffskonzeptes<br />

und der Dokumentation der personenbezogenen Zuordnung<br />

von Benutzerkennungen auch die Protokollierung der Einrichtung von Berechtigungen<br />

sowie jeder Änderung von Berechtigungsprofilen im System. Eine entsprechend<br />

von uns geforderte systemseitige Protokollierung wird geschaffen.<br />

Personenbezogene Daten sind von der Daten verarbeitenden Stelle grundsätzlich<br />

zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig oder ihre Kenntnis für die<br />

Daten verarbeitende Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich<br />

ist (§ 19 Abs. 3 HmbDSG). Archivwürdige Unterlagen bilden hier eine – im<br />

<strong>Hamburgischen</strong> Archivgesetz gesondert geregelte – Ausnahme.<br />

Nach dem <strong>Hamburgischen</strong> Archivgesetz sind nicht mehr benötigte Unterlagen<br />

fortlaufend auszusondern und dem Staatsarchiv anzubieten. Das entsprechende<br />

Aussonderungsverfahren zur Anbietungspflicht beinhaltet somit regelmäßig<br />

eine Erforderlichkeitsprüfung (Erforderlichkeit für die Aufgabenfüllung,<br />

Archivierungsfristen etc.). Daher sind nicht nur die Dokumente aus den Verfahren<br />

der Behörden und Ämter zu löschen, die als archivwürdig bewertet und<br />

abgeliefert wurden. Dies gilt vielmehr insbesondere auch für die personenbezogenen<br />

Unterlagen, für welche die Archivwürdigkeit verneint wurde. Diese<br />

sind gem. § 19 Abs. 3 HmbDSG aus den Verfahren der Behörden und Ämter zu<br />

löschen.<br />

Da eine weitere Speicherung in diesen Fällen datenschutzrechtlich unzulässig<br />

wäre, muss bei der Aufnahme von Unterlagen in die elektronische Dokumentenverwaltung<br />

gewährleistet sein, dass personenbezogene Daten, die für die<br />

verarbeitende Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nicht mehr erforderlich sind<br />

– unter Berücksichtigung der Anbietungspflicht gegenüber dem Staatsarchiv –<br />

datenschutzgerecht gelöscht werden können und gelöscht werden. Aussonderung<br />

und Löschung sollen künftig durch den Einsatz eines Aussonderungsmoduls<br />

und den Umstieg auf neue Speichermedien unterstützt werden. Wir<br />

werden uns für eine datenschutzgerechte Umsetzung einsetzen.<br />

2.5 Verschlüsselte E-Mails in der hamburgischen Verwaltung<br />

Sensible Daten werden jetzt auch bei der Staatsanwaltschaft verschlüsselt per<br />

Mail versandt. Viele behördliche Arbeitsplätze, an denen sensible Daten ver-<br />

26<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB

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