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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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Unsere Prüfung ergab unter anderem, dass die Schwarzschaltung einzelner<br />

Kameras vorübergehend deaktiviert worden war, um verdächtige Personen<br />

verfolgen zu können, ohne sie durch Schwarzschaltungen aufgrund<br />

von kurzzeitigen Erfassungen von private zones aus den Augen zu verlieren.<br />

Durch die von einer Anwohnerin der Reeperbahn erwirkten gerichtlichen<br />

Vorgaben wird es zurzeit technisch ausgeschlossen, dass die Polizei<br />

Schwarzschaltungen aufhebt.<br />

Mit dem Lieferanten der Hard- und Software, der die Anlage auch ständig<br />

pflegt, wurde kein Vertrag nach § 3 HmbDSG abgeschlossen worden.<br />

Die verbindliche interne „Dienstanweisung für die polizeiliche Videoüberwachung<br />

Reeperbahn“ wich in wesentlichen Punkten von der praktizierten<br />

Überwachung ab.<br />

Eine automatisierte Zwangsprotokollierung aller Zugriffe auf das System lief<br />

noch immer nicht.<br />

Die Freigaberichtlinie vom 04.04.2005 wurde nicht beachtet.<br />

Bildsequenzen, die für Strafverfolgungszwecke auf externe Datenträger<br />

gebrannt wurden, verblieben auf unbestimmte Zeit auf der Festplatte <strong>des</strong><br />

zentralen Bedienplatzes.<br />

Im Prüfbericht haben wir noch einmal auf die datenschutzrechtliche Verpflichtung<br />

hingewiesen, eine Risikoanalyse und Verfahrensbeschreibung vorzulegen.<br />

Im Hinblick auf die zahlreichen Mängel hatten wir empfohlen, zumin<strong>des</strong>t<br />

die Aufzeichnung der Bilder bis zur Mängelbeseitigung auszusetzen. Die Polizei<br />

hat dies abgelehnt, allerdings bis Ende 2007 technisch-organisatorische<br />

Verbesserungen <strong>des</strong> Überwachungskonzepts vorgenommen. Inzwischen<br />

wurde eine automatische Zwangsprotokollierung (sog. Logbuch) eingerichtet.<br />

Die Verpflichtung der Auftrag nehmenden Firma auf den Datenschutz nach § 3<br />

HmbDSG wurde zugesagt, steht allerdings noch aus. Schwarzschaltungen<br />

können bis auf weiteres nicht mehr aufgehoben werden. Die Dienstanweisung<br />

wurde im Juni 2007 überarbeitet, die Endfassung, die uns erst im November<br />

2007 zur Verfügung gestellt wurde, berücksichtigt immer noch nicht alle Änderungswünsche.<br />

Die unnötige Speicherung kopierter Videosequenzen auf der<br />

Festplatte <strong>des</strong> zentralen Bedienplatzes entfällt. Fehlende technisch-organisatorische<br />

Beschreibungen wurden zwar zugesagt, die Erstellung einer Risikoanalyse<br />

und einer Verfahrensbeschreibung jedoch weiterhin abgelehnt – ein<br />

Umstand, der anlässlich einer Selbstbefassung <strong>des</strong> Unterausschusses Datenschutz<br />

der <strong>Hamburgischen</strong> Bürgerschaft mit dem Thema der polizeilichen<br />

Videoüberwachung auch bei den Abgeordneten wegen <strong>des</strong> klaren Wortlauts<br />

<strong>des</strong> <strong>Hamburgischen</strong> Datenschutzgesetzes auf Unverständnis stieß.<br />

Am 3. Juli 2007 wurde mit fünf Kameras die Videoüberwachung <strong>des</strong> Hansaplatzes<br />

aufgenommen. Eine von uns als Vorbedingung geforderte unabhängige<br />

Evaluierung der Videoüberwachung Reeperbahn wurde abgelehnt. Auch<br />

50<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB

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