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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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Visum für eine Einreise erhielten, nicht eingebürgert wurden oder während der<br />

Fußballweltmeisterschaft ihrem Beruf in einer Cateringfirma nicht ausüben<br />

durften. Das von den Betroffenen in Anspruch genommene Auskunftsrecht gegenüber<br />

dem LfV ist aus Sicherheitsgründen eingeschränkt. Der Hamburgische<br />

Datenschutzbeauftragte ist jedoch befugt, in jedem Einzelfall Einsicht in<br />

die die Erkenntnisse <strong>des</strong> LfV zu nehmen und der betroffenen Person mitzuteilen,<br />

ob diese plausibel und nachvollziehbar sind. Nicht immer war dies der Fall.<br />

So bestanden folgenreiche Erkenntnisse z.B. darin, dass im Einreisefall zwar<br />

nicht der Betroffene selbst, aber die einladende Person in Hamburg als Unterstützerin<br />

<strong>des</strong> Islamischen Zentrums Hamburg an der Außenalster gilt, das das<br />

LfV als Arm der „Islamistischen Revolution“ bewertet. Auch wer regelmäßig die<br />

Quds-Moschee – nach Beurteilung <strong>des</strong> LfV ein Treffpunkt von islamistischen,<br />

auch gewaltbereiten Djihadisten – besucht und dort Kontakte zu Gläubigen<br />

pflegt, gibt bereits Anhaltspunkte für eine verfassungsfeindliche Bestrebung.<br />

Andere Erkenntnisse wie etwa eine Mitgliedschaft im „Volkshaus e.V.“ – Anlaufstelle<br />

gewaltbereiter Kurden in Hamburg – wurden von den Betroffenen plausibel<br />

und mit Dokumenten bestritten. Nicht selten beruhen die Erkenntnisse <strong>des</strong><br />

LfV auf Berichten von V-Leuten, die (gesellschaftliche) Kontakte der betroffenen<br />

Person mit Islamisten, „Gefährdern“ oder „Extremisten“ selbst beobachteten<br />

oder auch nur von einem solchen Umgang hörten.<br />

Der Verfassungsschutz hat die gesetzliche Aufgabe, Bestrebungen gegen die<br />

freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bun<strong>des</strong>republik<br />

möglichst frühzeitig zu erkennen, dafür Informationen zu sammeln und<br />

entsprechende Erkenntnisse auszuwerten.<br />

Dabei ist das LfV nicht auf Beweise oder Indizien beschränkt, sondern darf in<br />

einer Gesamtschau verschiedene „tatsächliche Anhaltspunkte“, die je für sich<br />

nicht stichhaltig sein müssen, kombinieren und zur Überzeugung verdichten,<br />

dass eine Person Extremist, Islamist oder Gefährder ist. Das datenschutzrechtliche<br />

Problem dabei ist, dass das LfV aufgrund dieser personenbezogenen<br />

Daten über die bloße Informationsgewinnung hinaus folgenschwere Hinweise<br />

an andere Behörden und Stellen übermittelt.<br />

In Gesprächen mit dem LfV haben wir in Einzelfällen eine Rücknahme <strong>des</strong><br />

negativen Hinweises erreicht, die Einseitigkeit bestimmter Erkenntnisse bzw.<br />

ihrer Bewertung verdeutlichen können und insgesamt gefordert, dass vor einer<br />

Weitergabe von verfassungsschutzrechtlichen Bedenken an Dritte die betroffene<br />

Person möglichst weitgehend Gelegenheit zu einer Stellungnahme erhält.<br />

Auch sollten negative Hinweise an Dritte nicht ausschließlich auf den<br />

bloßen Kontakt zu anderen verdächtigen Personen gegründet, sondern erst<br />

dann abgegeben werden, wenn sich die Bedenken auch aus eigenen Äußerungen<br />

und / oder gefährdendem Verhalten der betroffenen Person ergeben. Angesichts<br />

der Folgenschwere mancher Hinweise <strong>des</strong> LfV wären dies Maß-<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB<br />

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