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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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über die persönlichen Daten von zwei Entwicklungen in seinen Grundfesten<br />

erschüttert: Zum einen gehen staatliche Stellen und Wirtschaftsunternehmen<br />

dazu über, Lücken in der gesetzlichen Legimitation zur Datenverarbeitung dadurch<br />

zu überbrücken, dass sie von den Betroffenen Einwilligungen abfordern.<br />

Zum anderen sind Umfang und Sprache der Einwilligungserklärungen häufig<br />

so komplex, dass sie die Aufnahmefähigkeit und -bereitschaft der Betroffenen<br />

überfordern. Das Ergebnis ist dasselbe: Statt einer selbstbestimmten Entscheidung,<br />

anderen den Umgang mit den eigenen Daten zu gestatten, verkümmert<br />

die Einwilligung zur Fiktion, wird entweder zur Unterwerfung oder zur<br />

unverstandenen Formalie. Datenschutzpolitisch muss es darum gehen, das<br />

Institut der Einwilligung wieder auf seinen grundrechtlichen Selbstbestimmungskern<br />

zu konzentrieren, seinen freiheitsrechtlichen Gehalt zu retten.<br />

§ 4 BDSG sowie § 5 HmbDSG und entsprechende Vorschriften der anderen<br />

Lan<strong>des</strong>datenschutzgesetze stellen die Einwilligung gleichberechtigt neben<br />

eine gesetzliche Regelung, die die Datenverarbeitung ausdrücklich zulässt<br />

oder vorschreibt. Das BDSG bezieht diese beiden Ermächtigungs-Alternativen<br />

– Gesetz oder Einwilligung – sowohl auf den öffentlichen, staatlichen Bereich<br />

als auch auf den nicht öffentlichen Bereich, die private Wirtschaft.<br />

Versteht man die datenschutzrechtliche Einwilligung als rechtsgeschäftliche<br />

Willenserklärung (Simitis BDSG § 4a RN 20), dann erscheint weniger der<br />

privatrechtliche Bereich als vielmehr der öffentliche, staatliche Anwendungsbereich<br />

der Einwilligung begründungsbedürftig. Denn während im Privatrechtsverkehr<br />

solche Willenserklärungen und Geschäfte unter rechtlich Gleichen<br />

die normale Handlungsform darstellen, ist dies im öffentlichen Bereich<br />

die Ausnahme. Nicht durch individuelle Verträge, Willenserklärungen, Angebot<br />

und Annahme handelt der Staat, sondern in der Regel durch allgemein verbindliche<br />

gesetzliche Regelungen, durch Verwaltungsakte, einseitige Festsetzungen.<br />

Während das private Unternehmen im Geschäftsverkehr selbst Grundrechte<br />

wahrnimmt (z.B. die Berufsfreiheit und das Eigentumsrecht), ist der Staat, die<br />

öffentliche Stelle den Grundrechten unmittelbar unterworfen. Art.1 Abs.3 GG<br />

stellt klar, dass dies für alle drei Staatsgewalten gilt. Die „vollziehende Gewalt“,<br />

der gegenüber eine datenschutzrechtliche Einwilligung überhaupt nur in Betracht<br />

kommt, agiert dabei ihrerseits als hoheitliche Eingriffsverwaltung, als<br />

Leistungsverwaltung, in Form <strong>des</strong> Verwaltungsprivatrechts oder rein fiskalisch.<br />

Für die ersten beiden Arten staatlichen Handelns ist die direkte Grundrechtsbindung<br />

unbestritten.<br />

2. Einwilligungen in der Eingriffsverwaltung<br />

Der hoheitliche Staat greift durch seine Polizei-, Aufsichts-, Fach-, Ausländerund<br />

andere Behörden in die Freiheitsrechte der Bürgerinnen und Bürger ein.<br />

Er darf dies nach der Formulierung der Grundrechte nur aufgrund eines formel-<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB<br />

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