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21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

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von Polizei und Gerichten dahingehend weit ausgelegt, dass auch eine Dauergefahr,<br />

wie sie seit dem 11. September 2007 vorliege, ausreiche. Im Sinne dieser<br />

für verfassungswidrig befundenen Auslegung setzt § 23 Abs. 1 PolDVG<br />

schon tatbestandlich keine konkrete Gefahr voraus, sondern lässt einen automatisierten<br />

Datenabgleich zu, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme<br />

rechtfertigen, dass dies zur Verhütung von Straftaten erheblicher Bedeutung<br />

erforderlich ist. § 23 Abs. 2 PolDVG dürfte mangels Anknüpfung an eine konkrete<br />

Gefahr ebenfalls verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen,<br />

soweit darin das Übermittlungsersuchen „auf im Einzelfall festzulegende<br />

Merkmale zu beschränken“ ist. Denn der Verwendungszweck der Daten ist auf<br />

die Erhebung und den Abgleich solcher Datenbestände beschränkt, die zur<br />

Abwehr einer konkreten Gefahr für bedrohte hochrangige Verfassungsgüter erforderlich<br />

sind; dies muss in der Norm klar zum Ausdruck kommen.<br />

Die <strong>Datenschutzbeauftragten</strong> <strong>des</strong> Bun<strong>des</strong> und der Länder hatten auf ihrer<br />

73. Konferenz im März 2007 in einer Entschließung an Bun<strong>des</strong>regierung, Lan<strong>des</strong>regierungen<br />

und Parlamente appelliert, auf Befugnisnormen für Online-<br />

Durchsuchungen zu verzichten. Im September 2007 hat der Polizeipräsident in<br />

einer Presseerklärung mitgeteilt, er wolle Polizei und Verfassungsschutz<br />

Online-Durchsuchungen ermöglichen. Allerdings werde zunächst das Urteil<br />

<strong>des</strong> Bun<strong>des</strong>verfassungsgerichts zur Online-Durchsuchung nach dem nordrhein-westfälischen<br />

Verfassungsschutzgesetz abgewartet.<br />

Wir werden die weitere Entwicklung kritisch begleiten.<br />

Im Hinblick auf Zuverlässigkeitsüberprüfungen zwecks Akkreditierungen (vgl.<br />

8.4 und 20. TB, 7.3) hat die Behörde für Inneres anlässlich der Maßnahmen<br />

beim G7- und G8-Gipfel und zur EU-Ratspräsidentschaft immerhin im März<br />

2007 geäußert, dass eine für Bund und Länder einheitliche gesetzliche Bun<strong>des</strong>regelung<br />

durchaus wünschenswert wäre.<br />

8.2 Polizeiliche Videoüberwachung Reeperbahn und Hansaplatz<br />

Die Polizei hat uns die Bewertung und Prüfung der Videoüberwachung erheblich<br />

erschwert, indem sie es kategorisch abgelehnt hat, die dafür nach §§ 8 und 9<br />

<strong>des</strong> <strong>Hamburgischen</strong> Datenschutzgesetzes (HmbDSG) vorgeschriebene Risikoanalyse<br />

und Verfahrensbeschreibung zu erstellen.<br />

Im Juni 2005 wurde in das Gesetz über die Datenverarbeitung der Polizei mit<br />

§ 8 Abs. 3 eine Regelung aufgenommen, wonach die Polizei an öffentlich zugänglichen<br />

Orten, die sog. Kriminalitätsbrennpunkte darstellen, eine offene<br />

Videobeobachtung nebst Bildaufzeichnung durchführen darf (vgl. 20. TB, 7.1).<br />

Seit März 2006 liefern zwölf dreh- und schwenkbare sowie zoomfähige Videokameras,<br />

auf Masten montiert, ständig Bilder aus dem Bereich der Reeperbahn<br />

in die Polizeieinsatzzentrale (PEZ), die dort auf einer großen Monitorwand<br />

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<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB

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