30.11.2012 Aufrufe

21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

21. Tätigkeitsbericht des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

nahmen, die die Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit <strong>des</strong> Verwaltungshandelns<br />

deutlich erhöhten.<br />

Bei der Bewertung der verfassungsschutzrechtlichen Erkenntnisse darf sich<br />

der Datenschutzbeauftragte sicher nicht an die Stelle <strong>des</strong> LfV setzen. Er hat<br />

aber die Aufgabe, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität der Beurteilungen<br />

auch vor dem Hintergrund der Argumente und Erläuterungen <strong>des</strong> Betroffenen<br />

zu prüfen. Dies gilt umso mehr, als eine (vorzeitige) Löschung von belastenden,<br />

aber nicht beweiskräftigen Einzelinformationen nach den Verfassungsschutzgesetzen<br />

kaum erreichbar ist, wenn sie – aus Sicht <strong>des</strong> LfV – zusammen<br />

mit anderen Beobachtungen und Erkenntnissen zu einem negativen Gesamtbild<br />

führen. Die Frage, was wir der betroffenen Person von unseren Prüfungserkenntnissen<br />

mitteilen dürfen, hat das LfV bisher eher großzügig beantwortet.<br />

Im Übrigen ist die Beschränkung bei der Weitergabe von uns hinzunehmen,<br />

die seltene Anregung, einen Rechtsanwalt einzuschalten, aber möglich.<br />

10. Justiz<br />

10.1 Strafermittlungen mit Hilfe eines privaten Vereins<br />

für Urheberrechtsschutz<br />

Die datenschutzrechtliche Kritik an einer zu weitgehenden Beteiligung Privater<br />

in strafrechtliche Ermittlungen führte zu einer erhöhten Sensibilisierung und<br />

zurückhaltenderen Praxis bei den Strafverfolgungsbehörden.<br />

Durch Beschwerden aus anderen Bun<strong>des</strong>ländern sind wir auf eine problematische<br />

Praxis der Strafverfolgungsbehörden im ganzen Bun<strong>des</strong>gebiet aufmerksam<br />

geworden: Bei Ermittlungen wegen Verstoßes gegen das Urheberrecht<br />

schalten Staatsanwaltschaft und Polizei häufig einen Verein ein, der sich auf<br />

die zivilrechtliche Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen spezialisiert hat.<br />

Mitarbeiter dieses Vereins wurden zum Teil sogar zu Beschlagnahmen vor Ort<br />

hinzugebeten, ihnen wurden Datenträger wie Videos, DVD, CD und Festplatten,<br />

aber zuweilen auch ganze Rechner übergeben sowie Name und Adresse<br />

beschuldigter Personen mitgeteilt. Der Verein vertritt seine Mitglieder aus der<br />

Film- und Computerspiel-Branche und hat die Aufgabe und das Know-how, Verstöße<br />

gegen das Urheberrecht festzustellen und für die Verletzten Strafantrag<br />

zu stellen. Da der Verein seine Dienste kostenlos anbietet, greifen Strafverfolgungsbehörden<br />

gerne auf seine Sachkenntnis zurück.<br />

Datenschutzrechtlich problematisch ist diese Praxis dann, wenn der Verein<br />

bereits vor der Feststellung einer Rechtsverletzung die Identität <strong>des</strong> Beschuldigten<br />

erfährt,<br />

durch die Anwesenheit bei Durchsuchungen und Beschlagnahmen darüber<br />

hinaus die Wohn- bzw. Geschäftssituation <strong>des</strong> Beschuldigten kennenlernt,<br />

60<br />

<strong>21.</strong> <strong>Tätigkeitsbericht</strong> 2006/2007 HmbDSB

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!